Der Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bestätigte seine Entscheidung mit dem Urteil vom 16.07.2014 (IV ZR 55/14). Geklagt hatte eine seit zehn Jahren in Deutschland lebende Frau, die für sich und ihre drei Kinder Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung des beklagten Versicherers begehrte.

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Die Klägerin bezog bis April 2012 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und erhält seit Mai 2012 Sozialhilfe nach dem SGB XII. Die örtliche AOK betreute sie und ihre Kinder bezüglich der notwendigen Krankenbehandlungen.

PKV lehnte den Antrag auf Aufnahme in den Basistarif ab

Nach Anraten des zuständigen Sozialamtes stellte die Klägerin den Antrag für eine Versicherung zum Basistarif bei einer privaten Krankenversicherung. Diese lehnte den Antrag ab.

Vor dem Landgericht hatte die Klägerin mit ihrer Klage in erster Instanz Erfolg. Die Berufung durch die beklagte Krankenversicherung führte jedoch zur Abweisung der Klage. Der Bundesgerichtshof bestätigte in seinem Urteil nun, dass für die Klägerin und ihre drei Kinder kein Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung besteht.

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Für Personen, deren Leistungsbezug erstmals nach dem 1.01.2009 begonnen hat, gilt das Urteil ebenfalls. Eine Begründung für das Urteil gab das Gericht vorerst nicht bekannt.