Da zu viele Anleger gleichzeitig ihre Anteile zurückgeben wollten und dafür die liquiden Mittel nicht ausreichten, musste der offene Immobilienfonds Axa Immoselect im November 2009 geschlossen werden. Da es nicht zu einer Wiedereröffnung des Fonds kam wird er nun bis Oktober 2014 abgewickelt. Die Anleger erhalten in regelmäßigen Abständen während der Abwicklungsphase Ausschüttungen. Die Höhe der Ausschüttungen ist von den Erlösen aus dem Verkauf der Fondsimmobilien abhängig. Die Anleger müssen dabei aber in der Regel mit Verlusten rechnen.

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BGH: Fondsinhaber muss über Schließungsrisiko informieren

Neue Hoffnung könnte den Anlegern ein Urteil des BGH vom 29. April 2014 (Az. XI ZR 477/12 u. a.) geben. In dem Urteil heißt es, dass vermittelnde Banken ungefragt über das Schließungsrisiko bei offenen Immobilienfonds informieren müssen, da die Aussetzung der Anteilsrücknahme für die Anleger ein stetiges Liquiditätsrisiko darstelle. Verletzt die Bank also ihre Beratungspflicht, wird sie schadensersatzpflichtig. Auf das Urteil macht aktuell die Anwaltskanzlei Peres & Partner aus München aufmerksam.

Für die Aufklärungspflicht ist es laut BGH dabei unerheblich, ob die Schließung des Fonds bereits absehbar war oder nicht. Darüber hinaus betrifft das BGH-Urteil auch Verträge, die bereits vor 2008 abgeschlossen wurden.

Chancen auf Schadensersatz steigen

Mit diesem Urteil steigen für Anleger die Chancen, Schadensersatzansprüche erfolgreich geltend zu machen. In jedem Einzelfall muss geprüft werden, ob die jeweilige Bank ihre Beratungspflicht verletzt hat.

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Die Option, jederzeit Anteile zu kaufen oder zurückzugeben ist ein wesentliches Merkmal eines offenen Immobilienfonds. Daher ist das Urteil des BGH folgerichtig: Anleger müssen über das Risiko, die Anteilsrücknahme auszusetzen und den Fonds zu schließen aufgeklärt werden – Darüber hinaus selbstverständlich auch über alle weiteren Risiken bei offenen Immobilienfonds.