Was bleibt von der Bruttorente übrig, wenn alle Sozialabgaben abgezogen worden? Dieser Frage widmet sich die Stiftung Warentest in ihrem aktuellen Sonderheft zum Thema „Rente planen“. Dabei zeigt sich, dass die Altersbezüge durch Sozialabgaben pro Monat um einige hundert Euro geschmälert werden können. Die im Nachfolgenden aufgeführten Beiträge bzw. Abzüge müssen Rentner selbst tragen:

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Bei der gesetzlichen Rente:

  • 8,2 Prozent für die Krankenversicherung
  • 2,05 Prozent für die Pflegeversicherung (bei Kinderlosen sind es 2,3 Prozent)

Bei einer betrieblichen Rente:

  • 15,5 Prozent für die Krankenversicherung (voller Satz)
  • 2,05 Prozent für die Pflegeversicherung (bei Kinderlosen sind es 2,3 Prozent)

Bei einer privaten Rentenversicherung (gilt nur für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung):

  • u. U. 14,9 Prozent für die Krankenversicherung
  • 2,05 Prozent für die Pflegeversicherung (bei Kinderlosen sind es 2,3 Prozent)

Ähnlich wie im früheren Arbeitsleben der Arbeitgeber, zahlt die Rentenversicherung bei privat Krankenversicherten einen Zuschuss. Generell sind die Beiträge bei der privaten Krankenversicherung unabhängig von der Rente.

Was übrig bleibt von der Rente

Die Stiftung Warentest hat verschiedene Rechenbeispiele veröffentlicht. Demnach bleiben von einer gesetzlichen Bruttorente von 1.400 Euro nach Abzügen knapp 1260 Euro netto übrig. Von einer Betriebsrente von 360 Euro bleiben etwas unter 300 Euro, eine Privatrente verringert sich von 240 Euro brutto auf etwa 200 Euro netto. Somit bleibt in diesem Rechenbeispiel von einer Bruttogesamtrente von knapp 2.000 Euro nach Abzügen nur noch knapp 1.760 Euro netto.

Angehende Ruheständler sollten daher im Vorfeld genau durchrechnen, ob ihnen ihre zur Verfügung stehende Nettorente ausreichen wird. Gerade bei Rentnern, die nach 45 Beitragsjahren abschlagsfrei mit 63 in Rente gehen könnten, ist dies sehr wichtig. Arbeitet man beispielsweise über diese Altersgrenze hinaus weiter, erwirbt man weitere Rentenpunkte, die zu einem späteren Zeitpunkt eine höhere Rentenzahlung zur Folge haben.

Ein Minijob oder ein Teilzeitjob könnte für einige Ruheständler eine weitere Alternative zur „Rentenaufstockung“ darstellen. Bei Einkünften bis 450 Euro zahlt dabei der Arbeitgeber die anfallenden pauschalen Sozialabgaben. Verdient ein Rentner mehr als 450 Euro im Monat zu seiner Rente hinzu, stellt sich die Frage ob es sich dabei um einen Frührentner oder um einen „normalen“ Rentner handelt. Normale Rentner zahlen in diesem Fall anteilig Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Frührentner hingegen müssen darüber hinaus noch Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung bezahlen.

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Im Zweifel Beratung in Anspruch nehmen

Das Schwierige bei der Berechnung der Nettorente ist die Tatsache, dass die Abzüge nicht pauschal für jeden Ruheständler gelten, sondern von verschiedenen Faktoren abhängig sind. So macht es zum Beispiel einen Unterschied, ob jemand freiwillig oder pflichtversichert ist in der gesetzlichen Krankenversicherung. Pflichtversicherte bezahlen beispielsweise keine Beiträge auf Einnahmen aus einer Riester-Rente. Bei freiwillig Versicherten fallen hingegen 14,9 Prozent an. Gerade Ruhestandsanwärter, die freiwillig gesetzlich versichert sind oder dies zu früheren Zeiten einmal waren, sollten sich hierzu von der Rentenversicherung beraten lassen.

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