Gewährleistung

In der Gesetzgebung greift die so genannte Mängelhaftung oder Gewährleistung, wenn der Verkäufer im Rahmen eines Kaufvertrags dem Käufer eine mangelhafte Ware oder Sache geliefert hat. Der Verkäufer ist verpflichtet eine Ware ohne Schäden zu verkaufen bzw. zu liefern.

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Nicht selten gehen Kunden fälschlicherweise davon aus, die Gewährleistung greife bei genereller Produktunzufriedenheit und sei demnach immer und überall gegeben. Doch dazu braucht es mehr. Händler bieten oft aus Kulanz ein Umtauschrecht an, generell kann jedoch nicht davon ausgegangen werden. Schließlich hatte der Käufer vor Ort im Laden die Möglichkeit sich von der Qualität zu überzeugen.

Die Gewährleistung greift nicht, wenn der Artikel nicht gefällt, sondern wenn er im Nachhinein nicht hält was er eigentlich verspricht. Dazu kann unter Umständen ein Funktionsausfall, aber auch eine einfache gerissene Naht zählen – der Produktpalette sind keine Grenzen gesetzt. Ob das Geld ausgezahlt wird oder zunächst versucht wird das Problem zu bereinigen, bleibt dabei dem Händler überlassen.

Gerade bei technischen Geräten, wo es zu Verschleiß kommen kann, bemerkt der Kunde Fehler oft erst spät. Deshalb gilt eine Gewährleistung ab dem Kauf zwei Jahre lang. Dabei ist es allerdings wichtig zu beachten, dass nach sechs Monaten eine Beweislastumkehr eintritt.

Das bedeutet, im ersten halben Jahr kann das nicht einwandfreie Produkt ohne Begründung zurückgegeben werden. Anschließend muss der Kunde belegen, dass der Schaden nicht durch eine falsche Nutzung entstanden ist. Kann der Verkäufer nachweisen, dass das Produkt bei Auslieferung keine Mängel aufwies, muss er es jedoch auch nicht ohne einen Grund zurücknehmen. Im Übrigen reicht auch eine Kopie des Belegs oder bei Kreditkartenzahlung der dazugehörige Kontoauszug.

Verkäufer hat Pflicht zu Nacherfüllung

Der Verkäufer hat nach der Reklamation der Ware verschiedene Möglichkeiten. Es besteht die Pflicht auf Nacherfüllung: Der Verkäufer muss die mangelhaft gelieferte Sache entweder reparieren (Nachbesserung) oder neu liefern (Nachlieferung). Durch einen Austausch oder eine Reparatur bekommt man gleichwertigen Ersatz. Hier kann der Käufer wählen, ob er ein neues Gerät haben möchte oder ob eine Reparatur ausreicht.

Nach zwei gescheiterten Versuchen der Nacherfüllung kann der Käufer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder auf eine Minderung das Preises bestehen. Unter Umständen hat man sogar einen Anspruch auf Schadensersatz. Fallen bei der Nacherfüllung Kosten an, etwa weil ein Produkt an den Hersteller zurückgeschickt werden muss, hat diesen Mehrbetrag laut BGB ausschließlich der Verkäufer zu tragen.

Die zweijährige Gewährleistung ist übrigens im EU-Recht festgeschrieben und gilt folglich für alle Produkte, die in Europa verkauft werden. Der Computergigant Apple versuchte in der Vergangenheit, sich um diese zweijährige Frist zu drücken, und erweckte bei Kunden den Eindruck, man müsse nur für ein Jahr haften. Hier sollten sich Kunden mit fehlerhaften Produkten nicht abwimmeln lassen: die 24monatige Gewährleistung gilt auch für Apple-Produkte!

Garantie

Alles was über die Gewährleistung hinausgeht, nennt sich Garantie. Demnach gilt sie in den häufigsten Fällen länger als eine Gewährleistung, das muss sie aber nicht. Während die Gewährleistung vom Händler getragen wird, gestaltet der Hersteller je nach Bedarf die freiwillige Garantie selbst aus. Sie besteht dann neben der Gewährleistung.

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Meist ist diese allerdings mit einem erhöhten Verkaufspreis verbunden. Entsteht ein Anspruch auf Garantie oder Gewährleistung, muss der Konsument auch nicht für den Transport aufkommen. Mit einem Überblick über die Rechte und Möglichkeiten des Käufers, bleiben bei Unzufriedenheit böse Überraschungen erspart. Eine Auseinandersetzung mit den Begrifflichkeiten vor einem Kauf lohnt sich demnach allemal.