Voraussetzungen für Pflegezeit

Um die Pflegezeit in Anspruch nehmen zu können, muss ein naher Angehöriger von der Pflegebedürftigkeit betroffen sein. Darunter zählen:

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  • Ehegatten, Lebenspartner bzw. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft
  • Großeltern, Eltern, Geschwister
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder und Enkelkinder
  • Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners
  • Schwiegereltern und Schwiegerkinder

Dabei muss beim Angehörigen mindestens die Pflegestufe 1, also eine erhebliche Pflegebedürftigkeit vorliegen. Das heißt, es existiert ein täglicher Hilfebedarf bei gewöhnlichen und wiederkehrenden Tätigkeiten. Der Zeitaufwand beträgt mindestens 90 Minuten, davon werden mehr als 45 Minuten für die Grundpflege genutzt. Die Ausführungen der Pflegebedürftigkeit richten sich nach den Bestimmungen der gesetzlichen Pflegeversicherung.

Der oder die Verwandte muss außerdem in häuslicher Umgebung unterstützt werden. Dies betrifft neben der Wohnung des Bedürftigen beispielsweise auch die Aufnahme in den eigenen Haushalt oder ein Seniorenheim. Des Weiteren richtet sich die Pflegezeit nur an Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten angestellt sind.

Beantragung der Pflegezeit

Der Arbeitgeber muss spätestens zehn Tage vor Antritt der Pflegezeit informiert werden. Dazu gehört gleichzeitig die Information über Dauer und Umfang der Freistellung. Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen muss durch die Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vom Arbeitnehmer nachgewiesen werden.

Bei einer teilweisen Freistellung bedarf es einer genauen Absprache und Aufteilung der Arbeitszeiten. Stehen dem Arbeitgeber keine betrieblichen Gründe entgegen, hat er den Wünschen des Beschäftigten zu entsprechen.

Die Pflegezeit kann in der Regel mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden. Endet sie vor Ablauf des angegebenen Zeitraums, wird eine Übergangsfrist von vier Wochen fällig.

Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses bei Vertretungen ist im § 14 Absatz 1 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) geregelt. Die Bestimmung der Pflegezeit als Sachgrund der Befristung ist im § 6 des Gesetzes über die Pflegezeit (PflegeZG) verankert.

Versicherung der Pflegezeit

Ist der Pflegende familienversichert, bleibt der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz für gewöhnlich erhalten. Ist dies nicht der Fall, gibt es die Möglichkeit sich freiwillig selbst weiter zu versichern (meist wird dabei der Mindestbetrag gezahlt). Ansonsten tritt die Versicherungspflicht als "Person ohne anderweitigen Versicherungsschutz" ein. Der Pflegende kann dann auf Antrag einen Beitragszuschuss von der Krankenkasse des Pflegebedürftigen erhalten (Pflegekasse), der maximal bis zur Höhe des Mindestbeitrags reicht.

Die Pflegekasse kümmert sich außerdem fortwährend um die Arbeitslosenversicherung. Dies gilt außerdem für die Rentenversicherung, sofern der Angehörige mindestens 14 Stunden wöchentlich auf die Pflegehilfe angewiesen ist. Somit können Pflegende während der Freistellung versichert bleiben.

Zusätzlich besteht seit Januar 2012 die Möglichkeit einer Reduzierung der Arbeitszeit für bis zu 24 Monate – die sogenannte Familienpflegezeit. Dabei kann die Arbeitszeit jedoch nicht auf weniger als 15 Stunden reduziert werden. Der Arbeitnehmer hat außerdem keinen gesetzlich geregelten Anspruch, wie es bei der Pflegezeit der Fall ist.

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Aktuell setzt sich die SPD-Bundestagsfraktion stark für eine Ausweitung der Pflegezeit ein. Diskutiert wird unter anderem, ob Pflegezeit auch bei entfernten Verwandten oder Freunden gelten soll, nicht zuletzt weil es immer mehr Pflegebedürftige ohne Kinder gibt.