§ 34i GewO - neue Anforderungen an Finanzierungsvermittler von Wohnimmobilien
§ 34i GewO - Immobilienvermittler müssen sich auf neue Regulierungsvorschriften einstellen. Bis zum 21. März 2016 muss der deutsche Gesetzgeber die neue EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie („Mortgage Credit Directive“) in deutsches Recht umsetzen. Diese reguliert künftig die Kreditvermittlung für Wohnimmobilien. Bisher gilt in Deutschland Paragraf 34c der Gewerbeordnung (GewO). Dieser soll durch den neu geschaffenen Paragraf 34i in der Gewerbeordnung (GewO) ersetzt werden. Bis 2017 werde es jedoch eine Übergangsfrist geben.
Der neugeschaffene Paragraph 34i zur Immobilienvermittlung beschäftigt derzeit die Vermittlerverbände, wie das Onlineportal Finanzwelt berichtet. Beim 11. Hauptstadtgipfel des AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e. V. Anfang Juli 2014 in Berlin erhielten die Teilnehmer einen ersten Einblick darüber, mit welchen gewerberechtlichen Vorgaben Vermittler zukünftig rechnen müssen. Zur Zeit wird die Einleitung der Verbändeanhörung vorbereitet.
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Die Regierungsdirektorin im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), Martina Giesler sagte auf der Tagung: „Die Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie ins Gewerberecht werden sich systematisch u.a. an der bereits durchgeführten Regulierung der Finanzanlagenvermittlung nach Paragraf 34f orientieren“. Laut Giesler bedeutet das: Wer als Vermittler nach Paragraph 34i tätig werden will, braucht „einen Sachkundenachweis mit Prüfung bei der IHK, eine Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung und eine Registrierung der Immobilienkreditvermittler.“
Bis zu 20.000 Finanzierungsvermittler müssen Nachweis erbringen
Laut AfW könnten zwischen 15.000 bis 20.000 Vermittler unter die neue Regelung fallen. Frank Rottenbauer, Vorstand des AfW, teilt mit: „In einer Online-Umfrage wurden über 600 Vermittler befragt. Demnach werden im Schnitt 17 Finanzierungen pro Jahr mit einer durchschnittlichen Kreditsumme in Höhe von 170.000 Euro pro Jahr vermittelt“. Gerade für das Cross-Selling seien die Immobilienkredite von großer Wichtigkeit.
Die Finanzierungsvermittler müssen künftig angemessene Kenntnisse über die Kreditprodukte, die Rechtsvorschriften für Verbraucherkreditverträge, die Verfahren des Immobilienerwerbs, die Bewertung der Sicherheiten sowie die Verfahren zur Prüfung der Kreditwürdigkeit nachweisen. Bis 2017 dürfen sich die Vermittler mit der gewerberechtlichen 34i-Erlaubnis Zeit lassen. Bis dahin gilt eine Übergangsfrist.
Sogenannte „Alte-Hasen-Regelung“ geplant
Für erfahrene Vermittler, die bereits seit mehreren Jahren zu solle es eine sogenannte „Alte-Hasen-Regelung“ geben. Mit dieser kommt es bei der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen zu einer Befreiung von der Sachkundeprüfung. Mögliche Anforderungen an „Alte Hasen“ sind aber bisher nicht geklärt.
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Einen ersten Gesetzesentwurf will die Bundesregierung im Herbst 2014 vorlegen. Bis dahin sind noch viele Fragen offen. Beispielsweise die der Mindest-Deckungssummen in der Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung. Neben Änderungen in der Gewerbeordnung wird es auch zu Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch kommen. Ob Beratungsprotokolle erstellt werden müssen, ist noch nicht geklärt. Die Umsetzung der neuen EU Wohnimmobilienkreditrichtlinie liegt im Verantwortungsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz von Heiko Maas (SPD).