Wie weit dürfen Reisevermittler gehen, um ihren Kunden eine Reiseversicherung aufzudrängen? Mit dieser Frage musste sich aktuell das Landgericht Berlin beschäftigen, nachdem der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Klage gegen das Onlineportal Opodo eingereicht hatte. Und die Richter entschieden im Sinne des Verbraucherschutzes: der Reiseanbieter darf seine bisherige Praxis nicht mehr anwenden, sonst droht ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro.

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Reiseversicherung von Kunden oft ungewollt abgeschlossen?

Nach Ansicht der Verbraucherzentrale hat Opodo seine Kunden mit einer unfairen Masche zum Abschluss einer Reiseversicherung gedrängt. Wer über das Portal einen Flug buchte, musste zunächst ausdrücklich auf den angebotenen Reiseschutz verzichten und erklären, im Notfall alle Kosten selbst zu zahlen. Nach dieser klaren Entscheidung öffnete sich ein neues Fenster, in dem Opodo vor hohen Stornokosten und täglich mehr als 500.000 Flugverspätungen warnte und die Reiseversicherung erneut anpries.

Doch damit nicht genug. Klickte der Kunde nun den Button „Weiter“, um die Reisebuchung fortzusetzen, so schloss er damit automatisch die Reiseversicherung mit ab – auch, wenn er zuvor ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hatte, diesen Schutz nicht zu wollen. Denn im Kleingedruckten verbarg sich auf dem Knopf die Information „Ich möchte abgesichert sein“. Die alternative Option „Weiter ohne Versicherung“ war hingegen so gut versteckt wie der Hinweis, dass man mit Betätigen des Buttons zusätzlich eine Versicherung abschließt. Viele Kunden hätten folglich gegen ihren Willen eine Versicherungspolice gezeichnet.

Opodo: Hinweise des Reiseanbieters unrealistisch und irreführend

Doch die Berliner Richter hatten für derartige Tricks kein Verständnis, wie der vzbv in einer Pressemeldung berichtet. Begründung: Mit der Warnung vor hohen Stornokosten baue das Unternehmen eine Drohkulisse auf, die mit der Realität nicht übereinstimme. Zudem sei der Hinweis auf die vielen Flugverspätungen schlicht irreführend, weil Passagiere bei längeren Verspätungen auch ohne Versicherung Ansprüche gegen die Fluggesellschaft haben. Die Gestaltung der Seite verleite den Kunden dazu, die Versicherung ohne bewusste Entscheidung abzuschließen, obwohl er sich zuvor bereits ausdrücklich dagegen entschieden habe.

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Die Richter untersagten Opodo außerdem, die Gesamtpreise der ausgewählten Flüge am Buchungsbeginn zu niedrig auszuweisen. Die angezeigten Preise galten nur für die Zahlung per American Express Karte. Für alle anderen Zahlungsweisen kam eine „Servicepauschale“ dazu. Das erfuhren die Kunden erst nach Eingabe ihrer persönlichen Daten im dritten Buchungsschritt. Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass es sich bei der Servicepauschale für die große Mehrzahl der Kunden um unvermeidbares Entgelt handelt. Sie ist deshalb von Anfang an in den Gesamtpreis einzurechnen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (LG Berlin vom 29.07.2014, Az. 15 O 413/13).

Verbraucherzentrale Bundesverband