Ein Arbeiter verletzte sich bei einem Unfall an einer Punktschweißanlage schwer und erlitt Quetschungen an beiden Händen. Die Berufsgenossenschaft erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an und kam folglich auch für die Behandlungskosten auf. Außerdem erhielt der Verletzte durch einen Vergleich 25.000 Euro von dem Maschinenhersteller, womit er sich bereit erklärte, auf weitere Ansprüche gegenüber dem Maschinenbauer zu verzichten.

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Verzicht auf Sicherheit, um Produktivität zu erhöhen

Doch das war dem schwer Geschädigten noch nicht genug. Er wollte zusätzlich ein Schmerzensgeld von seinem Arbeitgeber ausgezahlt bekommen, da seiner Ansicht nach die Schweißmaschine fehlerhaft aufgestellt und programmiert worden war. Auf wichtige Sicherheitsvorschriften soll verzichtet worden sein, um die Produktivität zu erhöhen. Diese Vorwürfe konnte ein Sachverständiger bestätigen.

Trotz dieser Sicherheitsdefizite wies das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die Klage ab, wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet. Demnach müsse ein Arbeitgeber grundsätzlich nicht Schmerzensgeld bei Arbeitsunfällen leisten – es sei denn, es kann ihm vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden.

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"Durch die Missachtung der Unfallverhütungsvorschriften habe die Firma den Unfall höchstens grob fahrlässig in Kauf genommen, nicht aber vorsätzlich herbeigeführt", erklärt der Fachanwalt für Arbeitsrecht Thorsten Modla den Richterspruch. Eine Revision des Urteils wurde nicht zugelassen (Entscheidung vom 15.05.2014, Az. 5 Sa 72/14).