Die Entscheidung, ob ein Arbeitgeber für den Arbeitsunfall seines Mitarbeiters haftbar gemacht werden kann, hatte zuletzt das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein zu entscheiden. Zuvor hatte das Landgericht den Arbeitgeber auf Zahlung von mehr als 56.000 Euro verurteilt.

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Der Grund für das Landgericht lag in der fehlenden Absturzsicherung über einem Treppenöffnungsschacht auf einer Baustelle während der Verschalungsarbeiten. Diese war demzufolge Grund für den Absturz eines Mitarbeiters und stellt eine Verletzung der Unfallverhütungsvorschriften dar. Der Bauunternehmer ging vor dem Oberlandesgericht in Berufung.

Haftung des Arbeitgebers nur bei vorsätzlichem und grob fahrlässigem Verhalten

Das OLG Schleswig-Holstein kippte die Entscheidung des Landesgerichts und wies die Klage der Berufsgenossenschaft ab. Der Arbeitgeber haftet nicht bei jeder Verletzung der Unfallverhütungsvorschriften gegenüber der Berufsgenossenschaft. Zahlen müsste der Bauunternehmer nur, wenn der Arbeitsunfall des Mitarbeiters auf ein krasses und subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten hin verursacht worden wäre.

Konkret heißt das, dass der Arbeitgeber für die Aufwendungen der Berufsgenossenschaft nur dann haftet, wenn er den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (§ 110 Sozialgesetzbuch VII). Ein Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften sei nicht generell als grob fahrlässiges Verhalten zu werten, teilte das Oberlandesgericht in einer Pressemeldung mit.

Unternehmer durch BG-Beiträge von Haftung freigestellt?

“Wegen ihrer an die Berufsgenossenschaft gezahlten Beiträge sollen die Unternehmer grundsätzlich von einer Haftung freigestellt sein“, heißt es in dem Pressetext. Nur bei groben Pflichtverletzungen sollen die Arbeitgeber herangezogen werden. Ein Fehlverhalten in dem Ausmaß konnte das OLG Schleswig-Holstein dem beklagten Bauunternehmer nicht vorwerfen.

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Die Unfallverhütungsvorschriften fordern zwar eine Sicherung des Kellertreppenschachts, allerdings erst nach Abschluss der Verschalungsarbeiten. Verschalungsarbeiten wären ansonsten kaum durchführbar. Der Unternehmer hat daher nicht grob fahrlässig jegliche Sicherheitsvorkehrungen unterlassen und kann daher von der Berufsgenossenschaft nicht haftbar gemacht werden.