Mütterrente - So erhält man eine Rente ohne Beitragszahlung
Die Mütterrente macht es möglich, eine Rente zu erhalten, ohne jemals Beitragszahlungen in die Rentenkasse geleistet zu haben. Laut der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg haben damit möglicherweise Mütter erstmals einen Rentenanspruch, die mehrere Kinder erzogen haben.
Um einen Rentenanspruch zu erreichen, müssen mindestens fünf Jahre lang Beitragszahlungen geleistet worden sein. Bislang war dies oft schwierig und wird durch die Mütterrente nun deutlich einfacher. Der Grund: Es werden nun längere Kindererziehungszeiten zu den Beitragszeiten hinzu gezählt, wie das Onlineportal haufe.de berichtet.
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Zwei Erziehungsjahre pro Kind gutgeschrieben
Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, wurde bislang ein Beitragsjahr gutgeschrieben. Mit der neuen Mütterrente sind dies jetzt aber zwei Erziehungsjahre. Wer beispielsweise drei Kinder erzogen hat, kann nun die fünf notwendigen Beitragsjahre erreichen, ohne jemals Beiträge entrichtet zu haben. Einzige Bedingung: Die Rente muss in diesem Fall aktiv beantragt werden.
So viel Rente gibt es ohne eine einzige Beitragszahlung
Eine Beispielrechnung verdeutlicht den Rentenanspruch für:
- eine 1948 in Westdeutschland geborene Mutter
- mit 3 Kindern
- und keinen geleisteten Beitragszahlungen.
Rückwirkend zum 1. Juli 2014 erhält diese Mutter eine Altersrente von 171,59 Euro brutto. Davon ab geht noch ihr Eigenanteil für die Krankenkasse und die Pflegeversicherung. Um die Rente zu erhalten, muss diese Mutter den Rentenantrag bis zum 31. Oktober 2014 gestellt haben.
Aufgrund dieser neuen Regelung kann es sinnvoll sein, freiwillige Beiträge zu bezahlen, wenn die fünf Jahre noch nicht ganz erreicht sind und nur wenige Monate fehlen. Der monatliche Mindestbeitrag liegt bei 85,05 Euro.
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Rentenantrag für Mütterrente nicht generell notwendig
Die Mütterrente erhalten alle Rentnerinnen automatisch, die bereits am 30. Juni 2014 eine Rente bezogen haben. Sie müssen also keinen separaten Antrag auf die höhere Mütterrente stellen. Dies gilt ebenso für Mütter, die vor 1921 geboren wurden und Leistungen für die Kindererziehung erhalten. Die Zeiten der Kindererziehung werden automatisch für Neurentnerinnen berücksichtigt, die ab dem 1. Juli 2014 eine Rente erhalten – sofern die Kindererziehungszeiten bei der Rentenversicherung vorliegen.