Die Diagnose Demenz ist für Betroffene wie Angehörige gleichermaßen ein Schock. Mit fortschreitendem Verlust der geistigen Leistungsfähigkeit sind die Erkrankten mehr und mehr auf die Unterstützung und Pflege seitens ihrer Angehörigen angewiesen. Dazu zählt auch die Frage nach dem Versicherungsschutz des erkrankten Familienmitgliedes.

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Demenz zieht nicht automatisch die Deliktunfähigkeit des Betroffenen nach sich

„Auch wenn der Betroffene im Verlauf der Krankheit in ein Pflegeheim umzieht, sollte der Versicherungsschutz durch die Privathaftpflicht aufrecht erhalten werden“, rät Martin Oetzmann vom Bund der Versicherten e. V. (BdV).

Eine Demenz zieht nicht automatisch die Deliktunfähigkeit des Betroffenen nach sich. Verursacht dieser einen Personen- oder Sachschaden, wird die Deliktunfähigkeit in jedem Einzelfall vom Versicherer geprüft. Auch ein Demenzkranker kann somit für einen verursachten Schaden in die Haftung genommen werden.

Privathaftpflicht: Eine beginnende Demenz muss dem Versicherer nicht mitgeteilt werden

Die Privathaftpflichtversicherung reguliert diese Schäden oder wehrt unberechtigte Ansprüche von Dritten ab. Einige Versicherer bieten mittlerweile Verträge mit einer Deliktunfähigkeitsklausel auch für Demenzkranke an. Diese Klausel griff bisher allein für Kinder bis sieben Jahre. Damit verpflichten sich die Unternehmen im Schadensfall auf Wunsch des Versicherten auch dann zu regulieren, wenn er aufgrund seiner Erkrankung nicht deliktfähig ist. Mit dieser Klausel soll der Frieden zwischen Schädiger und Geschädigtem gewahrt werden.

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Eine beginnende Demenz muss dem Haftpflichtversicherer nicht mitgeteilt werden. Die Erkrankung stellt keine nachträgliche Gefahrenerhöhung dar und ist somit nicht anzeigepflichtig. Dies bestätigt auch der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft. Aufgrund einer vom Versicherungsnehmer nicht gemeldeten Demenz kann der Versicherer im Schadensfall die Regulierung nicht verweigern. Auch die Sorge vor einer Beitragserhöhung oder gar einer Kündigung des Haftpflichtvertrages seitens des Versicherers ist unbegründet. „Erkrankt eine versicherte Person an Demenz, hat dies keinen Einfluss auf den Versicherungsschutz“, fasst BdV-Experte Oetzmann zusammen.

Bund der Versicherten e. V.