Die Witwe eines Privatanlegers hat vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf Schadensersatz in Höhe von 40.000 Euro erstritten. Die örtliche Stadtsparkasse hatte ihrem schwerkranken Mann einen Schiffsfonds mit langer Laufzeit und Totalverlustrisiko angedreht, obwohl der Rentner ausdrücklich um eine sichere Geldanlage gebeten hatte.

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Schiffsfonds hatte schon im vierten Jahr keine Rendite ausgeschüttet

Im verhandelten Rechtsstreit hatte ein 84jähriger Rentner 40.000 Euro bei der Sparkasse anlegen wollen, um nach dem Ableben seine Frau finanziell abzusichern. Der Senior war bereits seit mehreren Jahren Kunde des Geldhauses und hatte daher Vertrauen zu den Angestellten aufgebaut. Doch diese empfohlen ihm eine völlig ungeeignete Geldanlage.

Die Bankmitarbeiter überredeten den schwerkranken Mann, das gesamte Geld in den Schiffsfonds „DS Rendite-Fonds Nr.111“ zu investieren. Der Fonds sah nicht nur eine enorm lange Laufzeit vor, sondern beinhaltete auch ein Totalverlustrisiko – obwohl der Rentner ausdrücklich um eine sichere Geldanlage gebeten hatte. Kurz nach der Unterzeichnung verstarb der Mann. Seine Frau bekam in den folgenden drei Jahren 2.880 Euro, 2.000 Euro und dann nur noch 400 Euro ausgezahlt. Im vierten Jahr musste der Schiffsfonds Insolvenz anmelden.

Unzureichende Beratung – aber 19 Prozent Vertriebskosten

Die Witwe zog vor Gericht und wollte das investierte Geld zurück haben. Sie machte geltend, dass ihr verstorbener Gatte unzureichend über die Risiken der Anlage aufgeklärt worden sei. Zudem habe die Sparkasse nicht auf die unverhältnismäßig hohen Vertriebskosten hingewiesen – immerhin 19 Prozent Provision erhielten die Bankberater für die Vermittlung des Produktes.

Tatsächlich hatte der schwerkranke Mann nur ein 140seitiges Emissionsprospekt zugeschickt bekommen und sollte bereits nach 5 Tagen den Vertrag unterschreiben. Viel zu wenig Zeit, um das Verkaufsprospekt durchzuarbeiten, wie auch die Richter des OLG Düsseldorf betonten. Über die „geringe Werthaltigkeit“ des Fonds habe die Bank nicht aufgeklärt, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung. Selbst eine mündliche Aufklärung sei nicht erfolgt. Damit habe die Stadtsparkasse gegen die Pflicht zu einer objektgerechten Beratung verstoßen.

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Des Weiteren betonten die Richter, dass nach einer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) Vertriebskosten von über 15 Prozent explizit ausgewiesen werden müssen. Auch dies versäumten die Bankberater. Die Sparkasse wurde zur Zahlung von 36.720 Euro zuzüglich Zinsen verpflichtet. Eine Revision des Urteils wurde nicht zugelassen (Az. I-16 U 230/13).