Wenn Versicherungsnehmer eine Berufsunfähigkeitsversicherung beantragen, müssen sie Gesundheitsfragen ehrlich und genau beantworten. Vorerkrankungen führen in der Regel dazu, dass der Antragsteller höhere Prämien zahlen muss oder ein BU-Vertrag ganz verweigert wird. Schummelt der Antragsteller hingegen und macht falsche Angaben, kann die Versicherung später eine Leistung verweigern. Im schlimmsten Fall geht der Kunde leer aus, wenn er berufsunfähig wird – obwohl er jahrelang Beitrag gezahlt hat.

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Doch wie weit kann eine Versicherung gehen, um eine Verletzung der sogenannten vorvertraglichen Anzeigepflicht zu prüfen? Mit dieser Frage musste sich aktuell das Kammergericht Berlin auseinandersetzen. Dabei stand im Mittelpunkt, ob ein Versicherter auch ohne konkreten Verdacht auf Betrug über ärztliche Behandlungen vor Abschluss des BU-Vertrages Auskunft geben muss.

Berufsunfähigkeit: Bankangestellter litt unter Depressionen

Im verhandelten Rechtsstreit ging es um einen führenden Bankangestellten, der seinen Beruf aufgrund einer schweren Depression aufgeben musste. Der Erkrankte wollte seiner Versicherung aber nicht gestatten, bei seinen Ärzten Gesundheitsdaten aus der Zeit vor dem BU-Vertragsabschluss einzuholen. Er berief sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur informationellen Selbstbestimmung, wonach persönliche Gesundheitsdaten einen besonderen Schutz genießen.

Die beklagte Versicherung weigerte sich zu zahlen – sie könne die Leistungsprüfung nicht abschließen. So wollte der Versicherer bei den Ärzten des Patienten Informationen einholen, ob er bereits vor Abschluss des BU-Vertrages in psychologischer Behandlung war und dies im Antrag bewusst verschwiegen hatte. Dies hätte die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit.

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Gericht entscheidet zugunsten der Versicherung

Das Gericht schloss sich in zweiter Instanz der Auffassung der Versicherung an, dass eine abschließende Leistungsprüfung nicht möglich sei, wenn der Patient keine Schweigepflichtentbindungserklärung erteilt. Die Prüfung der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflicht sei laut § 14 Abs. 1 VVG notwendige Erhebung des Versicherers zur Feststellung des Versicherungsfalls. Folglich müsse die Versicherung auch nicht zahlen, wenn der Kunde eine Prüfung der Daten verweigert. Eine Revision des Urteils wurde zugelassen (Az. 6 U 134/13).