Die private Unfallversicherung springt für die gesundheitlichen Folgen eines Unfalls ein. Doch wann liegt ein Unfall vor? Wenn durch ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfall) unfreiwillig eine dauernde Gesundheitsschädigung des Versicherten nach sich zieht, so die gängige Definition in vielen Verträgen.

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Degenerativer oder unfallbedingter Bandscheiben-Schaden?

Laut der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88 und AUB 2010) sind daher Bandscheibenvorfälle grundsätzlich von der Leistungspflicht ausgeschlossen, berichtet das Webportal anwalt.de. Eine Ausnahme hiervon bilden Fälle, bei denen der Unfall mit einem Anteil von mehr als 50 Prozent den Schaden verursachte. Das Oberlandgericht Frankfurt hat hierzu 2006 entschieden, dass degenerative Vorschäden auch dann nicht ausgeschlossen werden können, wenn der Versicherte vor dem Unfall keine Schmerzen hatte (VersR 2006, 1118).

Im Streitfall gehen die Gerichte bei einem isolierten Bandscheibenvorfall immer davon aus, dass eine unfallfremde Mitwirkung von mehr als 50 Prozent vorliegt (OLG Celle VersR 1990, 39). Führte jedoch ein Unfall zu einem Wirbelbruch, so liegt in der Folge ein entschädigungspflichtiger Bandscheibenvorfall vor (OLG Frankfurt r + s 2004, 431; OLG Schleswig VersR 1995, 825). Ebenfalls kann bei einer Zerreißung der Bandscheibe der Unfall hauptverantwortlich sein. In einem solchen Fall treten unmittelbar nach dem Unfall starke Schmerzen auf (OLG Schleswig VersR 1970, 1048).

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Die Energie ist (auch) entscheidend

Ohne Vorerkrankung kann auch eine durch einen Aufprall verursachte Bewegungsenergie von 6,3 bis 7,2 g vom Versicherten als vorherrschende Unfallursache nachgewiesen werden. Die Versicherung muss dann einen degenerativen Bandscheiben-Vorschaden beweisen, der zu mehr als 50 Prozent für den Schaden verantwortlich ist (OLG Koblenz VersR 2008, 1683).