Huk-Coburg kürzt bei Altkunden den Anteil an den Bewertungsreserven

In einem aktuellen Fall hat die Huk-Coburg bei ihrem Kunden Helmut Dwertmann aus Nordhorn den Auszahlungsbetrag seiner zum 1. August fälligen Lebensversicherung um seinen Anteil an den Bewertungsreserven willkürlich gekürzt. Laut Schlussabrechnung der Huk-Coburg betrug dessen Anteil an den Bewertungsreserven nur 390 Euro. Noch im Juli 2013 hatte die Versicherung diesen auf ungefähr 2230 Euro beziffert. Die alte Regelung besagt, dass Kunden an den Bewertungsreserven hälftig zu beteiligen sind.

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Der Kunde wandte sich daraufhin per Telefon und Brief an seine Versicherung, wie das lokale Onlineportal Grafschafter Nachrichten berichtet. Diese tat seine Beschwerde jedoch mit dem Hinweis ab, der Gesetzgeber habe dies so gewollt. Nachfolgend gab es ein Gespräch mit der Stiftung Finanztest. Die dortigen Experten bestätigten dem Kunden, dass sein zum 1. August und damit knapp eine Woche vor Inkrafttreten des Reformgesetzes fälliger Vertrag nicht unter die neue Regelung falle. Die Versicherung hat somit kein Recht, seinen Anteil an den Bewertungsreserven zu kürzen. Erst nach Eingang eines Einschreibens an die Huk-Coburg „...lenkte die Huk ein und entschuldigte sich“, berichtete der Versicherungskunde.

Auch andere Versicherer haben bei fälligen Verträgen Kürzungen vorgenommen

Laut Zeitschrift „Finanztest“ ist Dwertmann kein Einzelfall. Auch bei Debeka, CosmosDirekt, Axa, Alte Leipziger und Zurich Deutscher Herold seien entsprechende Vorfälle bekannt geworden. Der Bund der Versicherten lässt durch seine Sprecherin Bianca Boss bestätigen: „Ja, auch uns liegen solche Fälle vor.“

Meist handelt es sich laut Boss um Beträge zwischen 1000 und 3000 Euro. Auch bei diesen Versicherungen haben die betroffenen Kunden einige Tausend Euro weniger ausgezahlt bekommen. Erst nachdem sich die Geschädigten beschwert haben, wurden die zurückgehaltenen Beträge nachgezahlt. Bei der Versicherung Zurich Deutscher Herold musste sogar der Ombudsmann eingeschaltet werden.

Bewertungsreserven dürfen nur im Falle eines „Sicherungsbedarfes“ durch die betreffende Versicherung gekürzt werden

Mit dem am 1. August dieses Jahres vom Bundespräsidenten unterzeichneten und am 7. August in Kraft getretenen Gesetzes zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (LVRG) sehen die Versicherer eine auf ihre Initiative zurückgehende Reform der Lebensversicherungen erfolgreich umgesetzt. Ein wesentlicher Punkt des umfangreiches Reformpaketes ist die Möglichkeit der Versicherungen, die Beteiligung der Versicherten an den Bewertungsreserven zu senken. Allerdings darf die Versicherung den Anteil des Versicherten nur dann kürzen, wenn „Sicherungsbedarf“ bestehe. Das bedeutet, dass die Versicherung diese Reserven auch tatsächlich benötigen muss, um ihre Garantieverpflichtungen aus anderen Verträgen erfüllen zu können.

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Versicherungsexperten raten allen Kunden, deren Versicherung in den Wochen vor dem 7. August 2014 fällig war, den Auszahlbetrag hinsichtlich der Bewertungsreserven noch einmal genau zu überprüfen. Dazu kann auch eine vorausgegangene Standardmitteilung der Versicherung herangezogen werden.