Rente mit 63: Keine Anrechnung des Mutterschutzes
Rente: Das im Juli dieses Jahres in Kraft getretene Gesetz zur abschlagsfreien Rente mit 63 offenbart laut dem „Kölner Stadt-Anzeige“ eine wesentliche Lücke: Bisher werden die Zeiten des Mutterschutzes bei der Rente mit 63 nicht angerechnet. Laut einer Sprecherin des Bundesarbeitsministeriums prüft die Bundesregierung, ob „eine Änderung des geltenden Rechts angezeigt ist". Das Ressort hatte in einem Schreiben an die Bundesregierung eingeräumt, dass die genannten Zeiten bisher nicht in die Berechnung einfließen.
Warum aber wird der Mutterschutz nicht anerkannt? Die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesarbeitsministerium, Gabriele Lösekrug-Möller (SPD), teilte dem Linken-Rentenexperten Matthias Birkwald in einem Brief mit, dass es der Rente ab 63 widerspreche, auch beitragsfreie Zeiten zu berücksichtigen. Der 6-wöchige Mutterschutz gehöre, im Gegensatz zu den Kindererziehungszeiten, zu den beitragsfreien Zeiten.
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Die Bundesregierung reagiert und prüft derzeit eine Änderung
Der erkennbare Zusammenhang zwischen Mutterschutz und Kindererziehungszeiten veranlasst die Bundesregierung, nun doch eine Änderung zu prüfen, so die Sprecherin des Bundesarbeitsministeriums. Lösekrug-Möller hatte sich in ihrem Schreiben bereits ähnlich geäußert.
Eine klare Benachteiligung der Mütter?
Für den Linken-Rentenexperten Matthias Birkwald ist es ein Skandal, dass etwa erwerbslose Zeiten von Männern anerkannt werden, während dies für Frauen nicht gelte. Laut seiner Aussage müsse die Bundesregierung "schleunigst die Anerkennung des Mutterschutzes bei der abschlagsfreien Rente mit 45 Beitragsjahren ... regeln". Der Linken-Politiker erklärt weiter: "Die Bundesregierung darf hier nicht nur prüfen, sie muss handeln und wenigstens eine der vielen Gerechtigkeitslücken ihres Rentenpakets schließen".
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Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld zählen mit
Am 1. Juli 2014 ist die Rente mit 63 in Kraft getreten. Möchten Versicherte in den Genuss der abschlagsfreien Rente kommen, müssen sie 45 Beitragsjahre nachweisen. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld zählen dabei mit, außer in den letzten zwei Jahren vor Beginn des Renteneintritts.