Kfz-Versicherung: Worauf ist bei einem Wechsel zu achten?
Kfz-Versicherung: Die Uhr tickt! Wer seine alte Kfz-Versicherung kündigen will, um einen neuen Vertrag abzuschließen, muss in der Regel noch diese Woche kündigen. Doch worauf ist beim Wechsel einer Kfz-Versicherung zu achten? Gibt es Möglichkeiten, die Police auch nach dem Stichtag 30. November noch zu kündigen? Und kann mich ein neuer Anbieter ablehnen, etwa wenn Vorschäden aufgetreten sind? Diese Fragen beantwortet Versicherungsbote.
Bis zu welchem Termin muss die alte Kfz-Versicherung gekündigt werden?
Wer für das kommende Jahr eine neue Kfz-Versicherung abschließen will, muss sich sputen. In der Regel laufen die Versicherungsverträge zum Jahresende aus und können maximal einen Monat vorab gekündigt werden. Die Kündigung des alten Vertrages muss also bis zum 30. November bei der Versicherung auf dem Tisch liegen – es gilt das Zustelldatum und nicht der Poststempel.
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In jedem Fall gilt: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen! Da der 30. November dieses Jahr auf einen Sonntag fällt, raten Versicherungsexperten, die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein bis zum 26.11. rauszuschicken.
Können Autofahrer ihre Kfz-Versicherung auch nach dem 30. November kündigen?
Wer den Wechseltermin verpasst hat, kann mitunter noch kündigen. Denn es gibt Situationen, die ein Sonderkündigungsrecht bewirken. Dann ist der Versicherungswechsel auch zu einem späteren Zeitpunkt noch möglich.
Die Kfz-Versicherer sind sogar verpflichtet, ihre Kunden auf dieses Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Nämlich immer dann, wenn ein Anbieter die Beiträge erhöht, ohne dass der Umfang des Versicherungsschutzes sich verbessert. Oder wenn Leistungen aus dem Vertrag gestrichen werden, ohne dass dadurch die Prämie sinkt. Sogar eine neue Regionalklasse berechtigt zur Kündigung des Vertrages, wenn diese Einstufung nicht Folge eines Umzuges ist. Die Änderung der Typklasse hat ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht zur Folge.
Auch wer sich ein neues Auto kauft oder das alte ummeldet, hat das Recht, sich nach einem neuen Versicherer umzuschauen. Denn in der Regel wird der Vertrag zum Abmeldetag des Autos aufgehoben und das neue Gefährt darf sofort bei einem anderen Versicherer angemeldet werden.
Zusätzlich lohnt ein Blick in die Vertragsbedingungen des alten Kfz-Tarifes: Immer mehr Versicherungen gehen dazu über, individuelle Kündigungstermine zu garantieren. Mit welcher Frist und zu welchem Zeitpunkt die Autoversicherung aufgelöst werden kann, ist dann abhängig vom Vertragstext.
Was kann man bei einem Wechsel der Kfz-Versicherung verlieren?
Es lohnt sich nicht in jedem Fall, seine Kfz-Police zugunsten eines vermeintlich billigeren Anbieters zu wechseln. Gerade langjährige Kunden ohne Unfall erhalten von der Versicherung Sonderrabatte eingeräumt. Ein Rabattschutz zum Beispiel verhindert, dass bei einem einmaligen Unfall der Fahrer zurückgestuft wird und die Beiträge steigen. Bei einem Versichertenwechsel lässt sich der Rabattschutz häufig nicht mitnehmen. Auch der Sonderrabatt für versicherte Zweitwagen steht unter Umständen auf dem Spiel.
Wer seine Kfz-Versicherung wechseln will, sollte nicht voreilig handeln. Es ist nicht nur die Höhe des Beitrages, die über die Qualität eines Versicherungsschutzes entscheidet. Wenn etwa die Schadensfreiheitsklassen schlechtere Einstufungen vorsehen als bei der alten Versicherung, wird es nach einem Unfall schnell teurer. Und ist grobe Fahrlässigkeit nicht in den Schutz eingeschlossen, kann schon der Griff zum Autoradio im falschen Moment dazu führen, dass die Kaskoversicherung ihre Schadenszahlung nach einem Unfall kürzt. Andere Tarife wiederum sehen hohe Selbstbeteiligungen vor.
Wie können Fahranfänger Geld sparen?
Normalerweise werden Fahranfänger in die SF-Klasse 0 eingestuft und müssen so in der Kfz-Versicherung hohe Prämien zahlen. Der Grund ist einfach: Sie sind unerfahren und verursachen statistisch gesehen häufiger Unfälle. Dennoch gibt es Wege zu einer besseren Einstufung, wie das Onlineportal Verivox berichtet:
- Sparen mit der Zweitwagenregelung: Wer mit den Eltern gemeinsame Sache macht, kann in der Kfz-Versicherung kräftig sparen. Denn melden Fahranfänger ihr Auto als Zweitwagen auf den Namen des Vaters oder der Mutter an, stuft die Versicherung das Fahrzeug in der Regel in die SF-Klasse ½ ein. Der Beitragssatz in der Kfz-Haftpflicht sinkt so ganz schnell um 20 Prozent, in der Vollkasko immerhin um 5 Prozent. Einige Versicherungen bieten unter bestimmten Voraussetzungen sogar noch bessere Konditionen an. Gegenüber der SF-Klasse 0 lassen sich also viele hunderte Euro im Jahr sparen.
- Von der Eltern-Kind-Regelung profitieren : Führerscheinneulinge, die ihr Fahrzeug auf den eigenen Namen anmelden möchten, können ebenfalls in die Schadenfreiheitsklasse ½ oder besser rutschen, wenn sie von der Eltern-Kind-Regelung Gebrauch machen. Bedingung: Dabei muss das Auto beim gleichen Versicherer versichert werden wie das der Eltern.
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Die Schadenfreiheitsklasse von der Oma übernehmen
: Auch durch die Übernahme der Schadenfreiheitsklasse kann die Höhe der Prämie kräftig gesenkt werden. Voraussetzung ist, dass der Fahranfänger das Fahrzeug regelmäßig gefahren hat und ein Verwandtschaftsverhältnis ersten Grades oder eine häusliche Gemeinschaft besteht. Wenn die Oma also nicht mehr Auto fahren möchte, kann sie ihrem Enkel die erreichte SF-Klasse schenken.
Allerdings können SF-Klassen nur in der Höhe übernommen werden, die der Fahranfänger mit der Dauer seines Führerscheinbesitzes selbst hätte „erfahren“ können. Wer also ein Jahr den Führerschein besitzt, kann maximal die -SF-Klasse 1 geltend machen – auch wenn die Oma in SF-Klasse 20 eingestuft ist. Alle restlichen SF-Klassen verfallen.
Kann mich eine Kfz-Versicherung auch ablehnen?
Ob ein Anbieter den Antrag eines Kunden ablehnen kann, hängt davon ab, ob es sich um eine Haftpflicht- oder Kaskoversicherung handelt. Die Kfz-Haftpflicht ist per Gesetz eine Pflichtversicherung. Jeder, der ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen bewegen will, muss sie vorweisen können. Deshalb unterliegen die Versicherer einem Kontrahierungszwang (Annahmezwang). Sie müssen also jedem Antragsteller -bis auf wenige Ausnahmen- Schutz gewähren.
Der Annahmezwang besteht jedoch lediglich bis zur gesetzlichen Mindestdeckung und auch nur für Krafträder und Pkw bis zu einer maximalen Nutzlast von 1 Tonne. Der Versicherer kann den Antragsteller nur unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen (§ 5 Abs. 4 PflVG):
„Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn sachliche oder örtliche Beschränkungen im Geschäftsplan des Versicherungsunternehmens dem Abschluss des Vertrags entgegenstehen oder wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherungsunternehmen versichert war und das Versicherungsunternehmen:
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- den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat,
- vom Versicherungsvertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder wegen Nichtzahlung der ersten Prämie zurückgetreten ist oder
- den Versicherungsvertrag wegen Prämienverzugs oder nach Eintritt eines Versicherungsfalls gekündigt hat.“
Bei der Kaskoversicherung herrscht jedoch Vertragsfreiheit, ein Annahmezwang besteht nicht. Sowohl Kunde als auch Versicherer können ihren Vertragspartner frei wählen. Die Versicherung darf also den Kaskoschutz verweigern, wenn der Autofahrer viele Vorschäden hat. Auch wer ein teures Modell fährt, das häufig geklaut wird, oder ein sehr altes Auto besitzt, erhält unter Umständen keinen Schutz.