Die BaFin teilt auf ihrer Webseite mit, dass sie eine Erstattung der Provision „nicht mehr grundsätzlich als Abweichung von den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) ansehen“ wird. Damit wird eine Auslegungsentscheidung vom 30. Mai 2005 geändert. Allerdings behält sich die BaFin eine Einzelfallprüfung ausdrücklich vor. Die aktuelle BaFin-Mitteilung finden Sie hier.

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„Sag beim Abschied leise Servus“

Rechtsanwalt Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW Bundesverbandes Finanzdienstleistungen, sagte dem Webportal procontra Online: „Der Gesetzgeber schafft das Provisionsabgabeverbot leise ab.“ Offenbar halte der Gesetzgeber vom Provisionsabgabeverbot „gar nichts“. Eine deutliche Aussage dazu gibt es allerdings nicht.

Als Hintergrund für die Änderung der Auslegungsentscheidung wird das neue Geschäftsmodell der FMH-Finanzberatung gesehen. Dort erhalten Sparer die Hälfte der Provisionen erstattet. Max Herbst, Inhaber und Betreiber der Plattform sagte gegenüber procontra: „Wir sind der Meinung, dass es einfach um eine Arbeitsteilung geht. Wir stellen dem Nutzer die Basis für seine Entscheidung zur Verfügung und er macht die ,Arbeit'.“

Behörde wartet seit 2011 ab

Nachdem die BaFin im Oktober 2011 gegen den freien Vermittler Uwe Lange von avl-investmentfonds.de klagte, weil dieser Käufern von zwei Fondspolicen die Provisionen erstattete, wartet die Behörde seitdem ab, ob aus Berlin oder Brüssel ein klares Signal kommt. Bisher ist es jedenfalls nicht dazu gekommen. Wirth sieht auch darin ein deutliches Zeichen, denn „in anderen Ländern und anderen Branchen gibt es so etwas überhaupt nicht“. Mit dem Verfassungsrecht auf Berufsfreiheit sei das Provisionsabgabeverbot sowieso nicht vereinbar.

Rückwirkende Strafen nicht ausgeschlossen

Doch die unklare Gesetzeslage birgt Gefahren – im Zweifel könnten Vermittler auch rückwirkend haftbar gemacht werden. Die Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler (VSAV) mahnt deshalb zur Vorsicht.

„Seit dem Urteil des Frankfurter Verwaltungsgerichtes aus dem Jahre 2011 haben wir einen Schwebeszustand“, erklärt VSAV-Anwalt Dr. Jochen Strohmeyer. „Deshalb spricht die BaFin bei Verstößen derzeit keine Sanktionen aus. Kommt sie aber eines Tages bei ihrer seither laufenden Gesetzesprüfung zu dem Ergebnis, dass das Provisionsabgabeverbot fortbestehen soll, dann bekommen viele tausend Berater ein ernsthaftes Problem. Denn offiziell gilt das Provisionsabgabeverbot derzeit weiter.“

Verbot von 1934

Das Provisionsabgabeverbot besteht bereits seit dem Jahr 1934 und ist in Europa einmalig. Auf Basis des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) untersagt es Anbietern und Vermittlern von Versicherungen, ihre Kunden für den Abschluss einer Police zu vergüten. Ein Verstoß kann als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro belegt werden. Die Bundesanstalt für Finanzaufsicht (Bafin) ist für die Einhaltung der Verordnung zuständig.

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Kritiker hatten bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass es dank des Abgabeverbotes nicht möglich sei, Rabatte aus dem Vertriebsgewinn an den Versicherungsnehmer weiterzugeben. Eine flexible Preisgestaltung werde somit eingeschränkt. Auch für die Berechnung eines produktunabhängigen Beratungshonorars ist die Verordnung eher hinderlich, weshalb Verbraucherschützer seit mehreren Jahren eine Aufhebung des Provisionsabgabeverbotes fordern.