BVK-Kritik: Stellt die BaFin Makler unter Generalverdacht?
Sind Makler nicht vertrauenswürdig? Laut dem aktuellen Rundschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sollten Versicherer in Zukunft regelmäßig die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse von Maklern und ungebundenen Vermittlern überprüfen. Derweil sollen Ausschließlichkeitsvertreter nur bei begründetem Anlass überprüft werden. Für die Pläne erntet die BaFin scharfe Kritik seitens des Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK).
Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) kritisiert das Misstrauen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gegenüber dem Berufsstand der Versicherungsvermittler. Diese hatte die Versicherungsunternehmen im aktuellen Rundschreiben dazu angehalten, ihre Versicherungsvermittler einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen.
Anzeige
BaFin: Regelmäßige Kontrolle der Voraussetzungen für die Zusammenarbeit
In Ihrem aktuellen Rundschreiben fordert die BaFin die Versicherer insbesondere die Zusammenarbeit mit Maklern und Versicherungsvertretern regelmäßig zu prüfen. So schreibt die BaFin in ihrem Rundschreiben: „Um ihre gesetzlichen Verpflichtungen aus § 80 Abs. 1 VAG zu erfüllen, hält es die BaFin für erforderlich, dass die Versicherer regelmäßig überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Zusammenarbeit mit den jeweiligen Maklern oder Versicherungsvertretern weiterhin gegeben sind, insbesondere ob diese weiterhin im Vermittlerregister eingetragen sind.“
Während die regelmäßige Kontrolle der von der IHK zur Verfügung gestellten „Löschliste" durchaus legitim ist, stellt die angedachte stetige Zuverlässigkeitsprüfung und die Kontrolle der geordneten Vermögensverhältnisse die Vermittlerschaft unter Generalverdacht. Zumal gebundene Versicherungsvermittler lediglich dann einer Kontrolle unterzogen werden, wenn begründeter Verdacht besteht. „Allerdings ist die erneute Einholung von Auskünften (z. B. eines Führungszeugnisses) nur erforderlich, wenn hierzu Anlass besteht, beispielsweise bei dem Vorliegen von Unregelmäßigkeiten oder auf Anforderung der BaFin.“, heißt es im Rundschreiben.
BVK: Misstrauen entbehrt jeder Grundlage
„Dieses Misstrauen gegenüber unserem Berufsstand entbehrt jeder Grundlage und darf nicht zu gläsernen und ständig von Unternehmen überprüften Versicherungsvermittlern führen“, kritisiert der BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Das ist mit unserer Stellung als selbstständige, qualifizierte und ehrbare Kaufleute und Unternehmer überhaupt nicht vereinbar.“
Auch an den Vorschriften zu Ventilgeschäften und der Haftungsübernahme von Unternehmen stößt sich der BVK. „Die im BaFin-Rundschreiben getroffene Anweisung könnte dazu führen, dass sich die Unternehmen vom Haftungsrisiko für solche Geschäfte zu Lasten ihrer Vermittler freizeichnen lassen“, sorgt sich Michael H. Heinz. „Eine solche Haftungspraxis darf sich aber auf gar keinen Fall etablieren.“
Anzeige
Ausdrückliches Lob verteilt der BVK für die deutliche Abgrenzung zwischen Tippgebern und qualifizierten Versicherungsvermittlern. „Insbesondere begrüßen wir die definitorische Unterscheidung der Tippgeber von qualifizierten und ehrbaren Versicherungsvermittlern“, betont der BVK-Präsident. „In unserer Stellungnahme vom September letzten Jahres hatten wir genau diesen Punkt moniert und freuen uns, dass er jetzt in dem BaFin-Rundschreiben Eingang gefunden hat. Die Behörde sieht die Tätigkeit der Tippgeber darauf beschränkt, lediglich Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen durch Versicherungsvermittler namhaft zu machen.“