Ja, natürlich ist es ein „Marktversagen“, wenn die Absicherung existenzbedrohender Risiken nicht möglich ist. Anprangern und Petitionen allein nützen aber nichts. Ebensowenig ist es sinnvoll, der gewinnorientiert (!) agierenden Privatversicherungswirtschaft ein unkalkulierbares Risiko auf’s Auge drücken zu wollen, dessen Existenz zumindest teilweise staatlichem Versagen zu Grunde liegt. Logischerweise werden sich die Versicherer – wie deutlich ersichtlich – dagegen bis auf’s Messer wehren. Daher erst eine Erläuterung und dann ein Lösungsvorschlag.

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Warum staatliche Organisationen teilweise Schuld tragen

Flussbegradigungen (die zur deutlichen Erhöhung der Fließgeschwindigkeit von Gewässern und damit zu erhöhter Hochwassergefahr beigetragen haben) und Wegfall von Polderflächen (Überschwemmungsflächen) sowie die Erteilung von Baugenehmigungen in ehemaligen Polderflächen sind genehmigungspflichtig. Da augenscheinlich entsprechende Genehmigungen erteilt wurden, treffen auch staatliche Institutionen Schuld.

Einbindung von Elementarschadenabsicherungen in entsprechende Policen, Erläuterung derselben sowie Beratung dazu

Wenn nach den derzeitigen Plänen des Gesetzgebers keine allein staatliche, für Jedermann zwangsweise verpflichtend abzuschließende Elementarversicherung geschaffen werden soll, dann bleibt tatsächlich nur der Weg über die Privatversicherungswirtschaft. Allerdings muss dabei beachtet werden, dass das Konzept für die Versicherer tatsächlich tragbar ist. Auch auf den Vertrieb, der logischer Weise mit eingebunden werden muss, kommen hinsichtlich Beratungsaufwand und Dokumentationspflichten neue Aufgaben zu. Folglich muss es auch für den Vertrieb eine entsprechende Entlohnung geben.

Lösungsvorschläge:

  1. Einbindung einer Pflichtversicherung „Elementarschutz für die Gefahren a. Ausuferung von stehenden und fließenden Gewässern, b. Eindringen von Oberflächenwasser in das Gebäude verursacht durch starke Niederschläge wie z.B. Regen, Schnee und Hagel, c. Rückstau, d. drückendes oder eindringendes Grundwasser verursacht durch die in a. und/oder b. genannten Gefahren, e. Beschädigung durch Schneedruck sowie Eis- und sonstige Niederschlagslast, f. alle Arten Lawinen, Erdrutsch, Felssturz sowie jede Form von Erdsenkungen“.
  2. Die Einbindung erfolgt nach dem Solidarprinzip äquivalent anderer (nicht abwählbarer) Bausteine in jede Gebäude- und Inhaltsversicherung (also z.B. Wohngebäudeversicherung, gewerbliche Gebäudeversicherung, Hausratversicherung, Betriebsinhaltsversicherung, Betriebsunterbrechungsversicherung, Bauleistungsversicherung etc.). Versichert sind folglich die Gebäude bzw. deren Inhalt – je nach Versicherungspolice. Es handelt sich um eine Versicherung nach Neuwert.
  3. Leer stehende Gebäude sind nur unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. vorübergehendes unbewohnt sein) versicherbar.
  4. Der Grundbeitrag zur individuellen Prämienberechnung für diese Pflichtversicherung, die Versicherungsbedingungen und die Annahmerichtlinien sind bei jeder Versicherungsgesellschaft gleich und nicht zonen- oder betriebsartenabhängig.
  5. Der Beitrag beinhaltet für den Vertrieb die übliche laufende Courtage äquivalent der entsprechenden Hauptversicherung sowie für die Versicherer eine Inkasso- und Bearbeitungsgebühr (Policenerstellung etc.).
  6. Der jeweilige Beitrag errechnet sich allein an der jeweiligen Grundfläche, welche bei Gebäudeversicherungen mit der Geschossanzahl (inklusive Keller- und Dachgeschoss) zu multiplizieren ist. Bei besonderen Versicherungsarten wie z.B. Betriebsunterbrechungsversicherungen, Maschinenversicherungen, technischen Versicherungen etc. sind gesonderte, jeweils einheitlich geltende Berechnungsarten festzulegen.
  7. Der Beitragsteil der Pflichtversicherung ist nach Abzug der Vermittlungscourtage und der Versicherergebühren an einen Versicherer mit Staatsgarantie zu überweisen. Den gibt es in Deutschland bereits, es handelt sich hierbei um die Extremus Versicherungs-AG
  8. Die Schadenbearbeitung und Schadenregulierung wird von den jeweiligen Policengebern (Versicherern) übernommen, die Extremus Versicherungs-AG fungiert als 100% Rückversicherer sowohl für die festgestellte Schadenhöhe, wie auch hinsichtlich der Schadenbearbeitungs-, Gutachter- und sonstiger Schaden- bzw. Schadennebenkosten. Die Staatsgarantie deckt Schäden, die nicht durch Beiträge gedeckt sind.
  9. Die Extremus Versicherungs AG wird verpflichtet, nach Abzug sämtlicher Schaden- und Schadennebenkosten und kaufmännisch sinnvoll anzusetzenden Rückstellungen, den jährlichen Gewinn an eine von staatlicher Seite zu schaffenden Stelle „Präventiver Hochwasserschutz und Renaturierung“ abzugeben.
  10. Die staatliche Stelle „Präventiver Hochwasserschutz und Renaturierung“ wird hinsichtlich aller Eigenkosten vom Staat (aus Steuermitteln) bezahlt. Die aus evtl. Gewinnen der Extremus Versicherungs-AG dort einkommenden Gelder dürfen ausschließlich dafür verwendet werden, dass menschlich geschaffene Ursachen von Überschwemmungen beseitigt werden. Dazu gehören z.B. folgende Aufgaben:
    • Renaturierung von Polderflächen,
    • Entsiedlung von Polderflächen durch großzügige finanzielle Entschädigung der Angesiedelten, auf Wunsch alternativ die zur Verfügungstellung von Ersatzbauland / Ersatzbauten derart, dass die Betroffenen nicht aus ihrem gewohnten Lebensumfeld „vertrieben“ werden,
    • Renaturierung von Flussläufen bei gleichzeitiger Sicherstellung von Erhalt eventueller wirtschaftlicher Nutzung (z.B. Schifffahrt),
    • Neuschaffung von Polderflächen, örtlich insbesondere dort, wo die Punkte b. oder c. nicht (mehr) sinnvoll möglich erscheinen.

Fazit

Die Errichtung einer Pflichtversicherung nach Solidarprinzip im Bereich der Elementarversicherung, bei gleichzeitiger Beseitigung der menschlich geschaffenen Ursachen von Überschwemmungen, erscheint mir durchaus möglich – mit gutem Willen von allen Beteiligten und Betroffenen


meint Ihr


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Freddy Morgengrauen