Eine Raiffeisenbank in Franken darf für Kontobewegungen auf dem Girokonto keine Gebühren verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und hebelte damit die sogenannte Gebührenklausel aus (Az.: XI ZR 174/13).

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BGH bemängelt Gebühren bei fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags

Im betroffenen Fall hatte die Schutzgemeinschaft für Bankkunden gegen eine Raiffeisenbank in Franken geklagt. Die Bank hatte von ihren Kunden, laut Preisaushang, Buchungsgebühren in Höhe von 35 Cent je Ein- oder Auszahlung verlangt.

"Immer mehr Kreditinstitute in Deutschland, besonders Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken, verlangen eine solche Gebühr", erklärte Jörg Schädtler, Vorsitzender der Schutzgemeinschaft für Bankkunden, gegenüber der dpa.

Richter fällen kein Grundsatzentscheidung

Diese Gebühren würden bei Ein- und Auszahlungen, sowie Überweisungen auf dem Girokonto fällig. 20 bis 40 Cent pro Buchung seien normal. Teilweise lagen die Beträge auch schon bei einem Euro, weiß Schädtler.

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Bis dato hatten Geldinstitut stets auf die Umsetzung der EU-Zahlungsdiensterichtlinie verwiesen. Diese sieht Ein- und Auszahlungen als Dienstleistung an. Folglich seien grundlegend Gebühren erlaubt. Zuletzt hatte das Oberlandgericht Bamberg die Rechtmäßigkeit dieser Gebühren bestätigt. Ob Banken nun grundlegend keine Buchungsgebühren bei Girokonten nehmen dürfen, ließen die Richter indes offen.

Bundesgerichtshof