Betroffen sind Rentner, die eine Vollrente erhalten, aber noch nicht ihre Regelaltersgrenze erreicht haben. Wenn sie bereits jetzt monatlich 450 Euro oder nahe daran hinzuverdienen, können sie ab Januar über der Verdienstgrenze liegen, sofern der Arbeitgeber den Lohn infolge des Mindestlohns anhebt. Die Rente würde dann gekürzt.

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Auch von Versicherungspflicht befreite Minijobber müssen aufpassen

Aufpassen müssen auch Minijobber, die von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung befreit sind. Sie dürfen monatlich maximal 450 Euro verdienen. Wer somit bislang die 450 Euro voll oder nahezu ausgereizt hat, sollte dringend prüfen, ob er möglicherweise durch einen erhöhten Stundenlohn über die Verdienstgrenze rutscht und damit sozialversicherungspflichtig wird. Dann müssten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden.

Mindestlohn gilt mit einigen Ausnahmen

Der gesetzliche Mindestlohn gilt nach dem Mindestlohngesetz seit dem 1. Januar 2015 flächendeckend, auch für Minijobber. Es gibt nur wenige Ausnahmen: Auszubildende, Ehrenämter, Kinder unter 15 sowie Jugendliche zwischen 15-18 Jahre ohne abgeschlossene Berufsausbildung müssen nicht nach dem Mindestlohn bezahlt werden. Auch Langzeitarbeitslose dürfen die ersten sechs Monate weniger als den Mindestlohn erhalten.

Weiterhin gibt es Ausnahme- und Übergangsregelungen bei einigen Mindestlohntarifen mit einem Lohn unter 8,50. Dies betrifft etwa das Friseurhandwerk Ost, die bis 1. Juli 2015 noch 7,50 Euro erhalten, sowie die Gebäudereinigung Ost, die ab dem 1. Januar 2015 8,21 Euro pro Stunde bekommen.

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Ausgenommen sind zudem Pflichtpraktika, die aufgrund (hoch)schulrechtlicher Bestimmungen oder zur Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III bzw. Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des Berufsausbildungsgesetzes durchgeführt werden müssen. Ebenfalls befreit sind Praktika zur Orientierung für eine Ausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums unter drei Monate.

Deutsche Rentenversicherung