Barmenia erweitert BU- und Rentenversicherung
Versicherer Barmenia hat seine Tarife im Bereich der Berufsunfähigkeits- und der Rentenversicherung überarbeitet. Während die Rententarife nun mit einer Pflegeoption angeboten werden, wurden beim BU-Schutz unter anderem die Infektionsklausel und die Nachversicherungsgarantie erweitert.
Die Barmenia hat ihre Tarife einer Überarbeitung unterzogen. So bietet das Unternehmen nun eine Pflegekomponente in der privaten Rentenversicherung an. Kunden sollen sich damit zum Rentenbeginn entscheiden können, ob sie die Pflegeoption ausüben möchten. Im Pflegefall oder bei Demenz würde sich dadurch die Altersrente verdoppeln.
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Barmenia Rentenversicherung jetzt mit Pflegeoption
Die Pflegeoption soll ohne Mehrbeitrag, ohne Wartezeit und ohne zusätzliche Gesundheitserklärungen angeboten werden. Überdies sollen auch genutzt werden können, wenn die versicherte Person bereits pflegebedürftig ist.
Des Weiteren hat der Versicherer seinen Berufsunfähigkeitsschutz angepasst. So ist in den Bedingungen nunmehr verankert, dass die Leistungsprüfung nun nicht mehr ausschließlich von Ärzten erfolgen muss. Folglich wurde die Liste von Personen von denen medizinische Unterlagen akzeptiert wird erweitert. Nun können auch Heilpraktiker, Osteopathen, Krankengymnasten, Masseure, Logopäden, Podologen, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten sowie Ergotherapeuten und Physiotherapeuten diese Leistungsprüfung durchführen.
Bedingungen bei BU- und Rentenversicherung überarbeitet
Auch die Definition Kräfteverfall wurde verbessert. Künftig verzichtet der Versicherer auf die Einschränkung "mehr als altersentsprechend“. Überdies gilt die Infektionsklausel nun für alle Berufe. Neu ist auch, dass die Barmenia auch dann leistet, wenn das Tätigkeitsverbot bereits sechs Monate ununterbrochen bestanden hat (Vergangenheitsbetrachtung).
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Zudem wurde die Nachversicherungsgarantie erweitert. Kunden können nun auch zu den Anlässen Scheidung bzw. Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Tod des Ehegatten bzw. des eingetragenen Lebenspartners und Pflegebedürftigkeit des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners den Vertrag entsprechend anpassen.