Krankenversicherung: BGH stärkt Verbraucherrechte nach Kündigung
BGH - Private Krankenversicherer müssen Kunden, nach deren Kündigung, auf ihre Pflicht zum Nachweis einer Anschlussversicherung hinweisen. Im Ernstfall muss der Versicherer sogar nachweisen, dass der Kunde über die Nachweispflicht aufgeklärt wurde. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.
Im betroffenen Fall hatte ein Kunde nach einer Beitragsanpassung der Central Krankenversicherung zum Jahreswechsel 20100 seinen Vertrag gekündigt. Der Krankenversicherer hatte daraufhin im Januar ein Schreiben, mit dem Hinweis auf den Nachweis der Anschlussversicherung, versendet.
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Nachweis über Anschlussversicherung ist Pflicht
Nach dem der Versicherte die Central erst im Oktober über die Nachversicherung informierte, berief sich der Krankenversicherer auf die Unwirksamkeit der Kündigung und stellte dem Kunden die ausstehenden Beiträge in Rechnung. Allerdings hatte der Kunde kein Schreiben seitens der Versicherung erhalten.
Generell ist der Nachweis einer Anschlussversicherung notwendig, um eine etwaige Doppelversicherung auszuschließen und gleichzeitig die generelle Krankenversicherungspflicht sicher zu stellen.
Krankenversicherer muss Information an Kunden nachweisen
Die Richter in Karlsruhe stellten nun fest, dass der Krankenversicherer dafür Verantwortung zu tragen hat, dass das Informationsschreiben beim Kunden auch tatsächlich ankommt (Az.: IV ZR 43/14). Dies kann via Einschreiben oder Rückantwort des Kunden erfolgen.
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Dies konnte die Central Krankenversicherung nicht belegen. Daraus resultierend könne sich der Versicherer nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen und müsste den Kunden so behandeln, als ob er den Anschlussversicherungsnachweis pünktlich erbracht habe.