Eine Gegenüberstellung der erstmaligen Festsetzung aus der Erbschafts- und Schenkungsteuerstatistik 2009 und 2013 ergab, dass zwischen 2009 und 2013 die Anzahl an festgesetzten Schenkungen um 21,1 Prozent stark abgenommen haben. Die Rückgänge liegen an den geringeren Schenkungen von kleineren und mittleren Vermögen. Insbesondere Grundvermögen wurden aufgrund des sich ändernden Bewertungsrechtes vorgezogen und noch im Jahr 2009 nach altem Recht besteuert. Mit 95,3 Prozent wurden die Schenkungen 2013 fast ausschließlich nach neuem Recht festgesetzt. Durch die höheren Freibeträge blieben kleinere Vermögensübertragungen frei von einer Steuerfestsetzung. Schenkungen über 20 Millionen Euro stiegen daher auf fast 49 Prozent. In diesen Fällen stieg das geschenkte Vermögen um mehr als das Zehnfache von 1,5 Milliarden Euro auf 19,5 Milliarden Euro.

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Betriebsvermögen die größte geschenkte Vermögensart

Die größte geschenkte Vermögensart war mit Ausnahme des Jahres 2010 das Betriebsvermögen. Die Schenkungen von Betriebsvermögen erhöhten sich aufgrund der günstigen Verschonungsregeln (Steuerbefreiung nach § 13a Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)) auf 20,1 Milliarden Euro brutto. Dies entspricht einem Anstieg von 287,8 Prozent. Im Dezember 2014 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Regelungen des § 13a ErbStG teilweise für verfassungswidrig.

Festgesetzte Steuer gesunken

Die steuerpflichtigen Schenkungen und die tatsächlich festgesetzte Steuer sanken trotz des starken Zuwachses um 13,7 Prozent bzw. um 21,4 Prozent. Neue Regelungen des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts sind hierfür ursächlich: die Erhöhung der persönlichen Freibeträge und Steuerbefreiungen nach § 13a ErbStG. Von fast 11 Prozent im Jahr 2009 auf rund 3 Prozent im Jahr 2013 ging der Anteil der festgesetzten Schenkungssteuer am geschenkten Vermögen zurück. Die Erhöhung der Steuersätze bei Schenkungen an Eltern, entferntere Verwandte oder sonstige Beschenkte (Steuerklassen II und III) fing den Rückgang nicht auf.