Zustande kam diese wegweisende Entscheidung durch die Klage eines Außendienstmitarbeiters, der von seinem Arbeitgeber einen PKW zur Verfügung gestellt bekommen hatte und diesen auch für private Zwecke nutzen durfte. Der Arbeitgeber hatte vorab den geldwerten Vorteil dieser halbprivaten-halbprofessionellen Wagennutzung nach der 1%-Regelung ermittelt und die Kosten für das Betanken des Wagens auf den Nutzer desselben umgelegt.

Anzeige

Dienstwagenregelung: Private Benzinkosten dürfen angerechnet werden

Kosten für die private Nutzung ebenso. Nachdem der Kläger diese auf ihn übertragenen Kosten in seiner Steuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machte, lehnte das zuständige Finanzamt dieses Vorgehen ab. Dagegen klagte der Angestellte.

Seiner Klage wurde schließlich durch das FG Düsseldorf stattgegeben: Die Benzinkosten werden nun in ihrer Gesamtheit zum Abzug als Werbungskosten zugelassen. Die Begründung ist jene: die Kosten die durch die berufliche Nutzung des Wagens entstünden, seien abziehbar, da sie zur Erzielung des Barlohns aufgewendet würden. Gleichfalls sind die entstandenen Kosten für die private Nutzung des PKW abziehbar, da diese zum Erwerb von Sachlohn in Gestalt privater PKW-Nutzung aufgewendet würden.

Anzeige

Eigenbeitrag zur Dienstwagenunterhaltung des Arbeitnehmers reduziert

Der Arbeitnehmer müsse zwar seine Werbungskosten nachvollziehbar darlegen; das Anlegen eines Fahrtenbuches allerdings sei ihm nicht aufzulasten. Das Urteil des FG Düsseldorf hat durch den Abzug individueller Werbungskosten auch bei Anwendung der 1%-Regelung dazu beigetragen, die bisherige eklatante Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber alle Kosten tragen - und jenen Arbeitnehmern, die die Kosten der PKW-Nutzung bisher teilweise selbst tragen mussten, ein wenig gemäßigt. Die Revision zum BFH hat das FG Düsseldorf allerdings zugelassen.

haufe.de NWB News