Unfallschutz braucht jeder Narr

Denn: die süßen Bonbons und Kamellen, die Ihnen beim Karnevalsumzug auf den Kopf regnen, verwandeln sich in gefährliche Geschosse, wenn Sie die Augen zu spät schließen oder den Mund beim Staunen zu lange aufsperren. Zack!, fehlt ein Schneidezahn oder das Auge schwillt an. Mehrere Gerichte haben bereits bestätigt, dass der Veranstalter kein Schmerzensgeld zahlen muss, wenn ein Zuschauer durch eine Kamelle an Kopf oder Zahn verletzt wird – hier hilft nur eine private Unfallversicherung (Urteil des Amtsgerichtes Köln, Az.: 123 C 254/10).

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Veranstalterhaftpflichtversicherung fürs Festkomitee

Für Faschingsgesellschaften kommt die sogenannte „Veranstalterhaftpflichtversicherung“ in Frage, die immer dann zahlt, wenn ein Besucher durch Mitglieder des Festkomitees zu Schaden kommt. Darüber hinaus wehrt diese „Veranstaltungspflichtversicherung“ unberechtigte Forderungen ab. Sogar das Verletzungsrisiko durch fliegende Bonbons ist in der Regel durch eine solche Police abgedeckt. Im Fall von betrieblichen Faschingsfeiern wird die gesetzliche Unfallversicherung relevant, so sich eine Person während der ausgiebigen Fröhlichkeit Verletzungen zuzieht.

Privathaftpflicht – Wer anderen Narren Schaden macht

Während man noch inspiriert von den Darbietungen der Garde-Mädchen übermütig die Beine auf und ab schwenkt, hat man en passant schon das Schienbein seines Hintermannes beschädigt und der droht mit Hieben und einer Klage. Diese Situation scheint fast aussichtslos. Jedoch, wenn Sie jetzt erwähnen, dass Sie über eine Haftpflichtversicherung verfügen, lässt sich das drohende Übel gerade noch mal abwenden. Sie leistet in der Regel, wenn Sie Dritten einen Schaden zugefügt haben.

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Unfallversicherung endet beim Vollrausch

Doch bedenken Sie: auch der beste Versicherungsschutz endet bei einem nicht mehr tragbaren Anteil von Alkohol im Blut. Manche Versicherungsverträge beinhalten eine Trunkenheitsklausel. Das bedeutet: Wer im Vollrausch Schaden anrichtet, haftet selbst dafür. Die Unfallversicherung ist in diesem Moment von der Leistungspflicht befreit, da der Unfall auf eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung zurückzuführen ist. Auch wenn dies oft anhand des Einzelfalls entschieden wird, so betonte das Oberlandesgericht Köln, dass ein Betrunkener mit 2,67 Promille seinen Versicherungsschutz verliert (Az. 5 W 111/05).