Versicherungsbote: Herr Glesel, als Vorstand der Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler (IGVM) vertreten Sie die Interessen von Maklern gegenüber Versicherungsunternehmen und Politik und versuchen, Verbrauchern das Berufsbild des Maklers näher zu bringen. Sie selbst sind seit 1992 Versicherungsmakler. Wozu brauchen Makler einen Verband?

Matthias Glesel:
In aller Regel sind Versicherer Versicherungsmaklern wirtschaftlich stark überlegen und neigen häufig dazu, unabhängige Versicherungsmakler statusrechtlich gleich zu stellen mit ihren gebundenen Versicherungsvertretern. Dabei vergessen einige Gesellschaften, dass Versicherungsmakler im Lager der Versicherungsnehmer stehen und deren Interessen wahrzunehmen haben. So gibt es beispielsweise Versicherungsvermittlungen ohne Erlaubnis oder Registrierung durch Versicherungsunternehmen.

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Auch werden etwa in Courtagevereinbarungen von Versicherungsunternehmen häufig Regelungen vorgegeben, die nachteilig für Versicherungsmakler sind. Entspricht der Geschäftsverlauf nicht dem des Versicherers, wird die Courtagezusage widerrufen oder die Courtagevereinbarung durch den Versicherer gekündigt. Dabei vermitteln Versicherungsmakler von Fall zu Fall für den Versicherungsnehmer – anders als Versicherungsvertreter, die mit der Vermittlung von Versicherungen von der Gesellschaft dauerhaft beauftragt sind.

Für Beratung und Betreuung der Kunden wollen einige Versicherer nicht aufkommen. Das passiert häufig in der Lebens- und Krankenversicherung und fast immer dann, wenn der eigene gebundene Vertreter den Vertrag vermittelte oder der Vermittler ein großer Strukturvertrieb ist. Weiterhin gibt es Korrespondenzverweigerungen gegenüber Versicherungsmaklern durch Versicherungsunternehmen.

Die mangelnde Begründung eines entsprechenden BGH-Urteil lässt Versicherer stets neue Argumente finden, warum sie nicht mit Maklern direkte Korrespondenz führen müssen. Zusätzlich verwenden Versicherer irreführende Betreuerangaben in der Korrespondenz mit den Kunden, obwohl der Makler unter Vorlage seines Maklermandats angezeigt hatte, dass der Versicherungsnehmer ihn mit der weiteren Beratung und Betreuung beauftragt und bevollmächtigt hat.

Vermittlung ohne Erlaubnis oder Registrierung bereitet Ärger

Was kann man als IGVM dann leisten?

Ich betone gleich zu Beginn, dass wir leider nicht alles umsetzen können, was wir auf der Agenda haben, weil unsere finanziellen Mittel – trotz steigender Mitgliedszahlen und ehrenamtlicher Tätigkeit – eben begrenzt sind.

Was uns bei der IGVM immer wieder kolossal ärgert, ist die Vermittlung des Versicherers ohne Erlaubnis bzw. Registrierung. Bei einer der größten deutschen Krankenkassen rühmt man sich z. B., seit 2004 bereits mehr als eine Millionen Kunden an einen privaten Krankenversicherer vermittelt zu haben. Da man keinerlei Aufwandsentschädigung vom privaten Krankenversicherer erhalte, sei man schließlich nicht gewerbsmäßig tätig und benötige deshalb auch keine Erlaubnis als Versicherungsvermittler. Dies sehen wir natürlich völlig anders und haben daher das LG Hamburg durch unsere Klage mit der Prüfung dieser Frage betraut.

Das interessanteste an diesem Fall: Die Krankenkasse hat mehrmals jährlich ihre Mitglieder (mehr als 6 Millionen nach eigenen Angaben) mit Werbeschreiben für Zusatzversicherungen „beglückt“ und dazu bunte Prospekte drucken lassen und einen vorbereiteten Antrag an selbige übermittelt. Wenn man dafür keine Aufwandsentschädigung erhalten haben will, stellt sich die Frage, womit man die Kosten für Druck, Versand und Bearbeitung der eingehenden Anträge und deren Weiterleitung an den privaten Krankenversicherer bestritten hat. Es liegt der Verdacht nahe, dass diese – sicher nicht unerheblichen Kosten aus den Beiträgen der Mitglieder und deren Arbeitgeber bestritten wurden. Weil diese Kasse in der Zeit vom 1.1.2009 bis 1.4.2013 ihren Mitgliedern Zusatzbeiträge in Höhe von 96 Euro jährlich abverlangte, sehen wir darin den strafrechtlichen Tatbestand der Untreue verwirklicht, wenn sich die eigenen Angaben der Kasse bewahrheiten sollten. Dies wird nun die zuständige Staatsanwaltschaft prüfen müssen, denn ein IGVM-Mitglied hat Strafanzeige gegen den Vorstand der Kasse wegen des Verdachts der Untreue erstattet.

„Wenn Versicherungsmaklern auf Verlangen Nettotarife von der Versicherungswirtschaft zur Verfügung gestellt werden, stellen sich die Fragen nach Transparenz und Provisions- bzw. Courtage-Offenlegung nicht mehr.“

Aktuelle Regelungen wie IMD II, PRIIPs, MiFID II, LVRG verkörpern deutlich, dass z. B. Kostentransparenz zu besseren Kundenentscheidungen führen soll. Zuletzt entschied der BGH in einem Grundsatzurteil zu Innenprovisionen für Bankberater, dass solche Provisionen im Zuge des Transparenzgedanken offengelegt werden müssen. Wie beurteilen Sie das? Welchen Einfluss könnte die Kostentransparenz auf Kundenentscheidungen haben? Wie erhält man eine „angemessene“ Transparenz?

Hier handelt es sich um „alten Wein in neuen Schläuchen“. Banken belasten ihren Kunden Gebühren für die Kontoführung etc. Bereits 1990 gab es das erste BGH-Urteil zu Kick-Backs – aber die meisten Banken haben es – wie so vieles – ignoriert. Dabei ist die Rechtslage seit jeher eindeutig. Nach den §§ 675 i. V. m. 667 BGB muss das im Rahmen einer entgeltlichen Geschäftsbesorgung Erworbene herausgegeben werden, wenn der Kunde vorher nicht informiert wurde und einem Provisionsempfang der Bank zugestimmt hat. Bankkunden haben bisher überwiegend geglaubt, der Bankberater sei sein „barmherziger Samariter“ der nur das Wohl des Kunden im Auge habe. Durch den Crash und seine Auswirkungen wurden vielen Kunden erstmals die Augen geöffnet.

Gegen Kostentransparenz ist nichts einzuwenden, solange dabei die Vertriebswege auch die Vergleichbarkeit entstehender Kosten zuverlässig zulassen. Dies ist aber bei z. B. Versicherungsvertretern und Bankangestellten gegenüber Versicherungsmaklern gerade nicht möglich. Deshalb hat sich die IGVM in ihren Stellungnahmen gegenüber dem BMF und den Finanzausschüssen von Bundestag und Bundesrat zum LVRG auch gegen eine solche pauschale Offenlegungspflicht ausgesprochen und auf deren Verfassungswidrigkeit mit aller Deutlichkeit hingewiesen. Die IGVM hätte den Gang nach Karlsruhe zum Bundesverfassungsgericht angetreten, wenn die Bundesregierung hier nicht in letzter Minute eingelenkt hätte.

In den Sparten Leben und Kranken fordert die IGVM von den Versicherern, dass sie Versicherungsmaklern auf deren Verlangen abschlusskostenfreie Tarife zur Verfügung stellen müssen. Die EU-Kommission „Wettbewerb“ hat die Versicherungsgruppenfreistellungsverordnung (VersGVO) aktuell auf den Prüfstand gestellt. Nach der GVO 330/10 sehen wir bei der IGVM in den jetzigen Prämienkalkulationen eine unzulässige Preisbindung, weil die von der dafür einschlägigen GVO 330/10 nicht freigestellt ist und damit einen Verstoß gegen deutsches und europäisches Kartellrecht darstellt.

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Wenn Versicherungsmaklern auf Verlangen Nettotarife von der Versicherungswirtschaft zur Verfügung gestellt werden, und zwar über alle Tarife, was die IGVM in ihrer Stellungnahme gegenüber der EU ausdrücklich verlangen wird, stellen sich die Fragen nach Transparenz und Provisions- bzw. Courtage-Offenlegung nicht mehr. Mehr Transparenz geht nicht und alle können glücklich sein.

Generelle Provisionsoffenlegung ist Mutwilligkeit und Schikane

Die Ausgestaltung der Vermittlerrichtlinie (IMD II) läuft auf EU-Ebene auf Hochtouren. Einzelne Tendenzen, darunter die Offenlegung aller Provisionen, zeichnen sich bereits ab. Zuletzt war bereits beim Lebensversicherungsreformgesetz eine Offenlegung aller Provisionen im Gespräch. Ein Versicherungsbote-Leser plädierte u. a. für ein grundsätzliches Provisionsverbot und die Einführung einer bundeseinheitlichen Gebührenordnung für Versicherungsvermittlung. Wie beurteilen Sie diesen Vorschlag?

Die generelle Offenlegung aller Provisionen bzw. Courtagen halten wir für Mutwilligkeit und Schikane, weil sie dem Verbraucher zumindest bei den Kompositverträgen keinerlei neue Erkenntnisse und somit auch keinen Nutzen bringt. Vermittler hingegen, insbesondere Versicherungsmakler, würden vor kaum zu bewältigende Mehrarbeit gestellt, weil nach altem Strickmuster des Gesetzentwurfes ja zu jedem Vorschlag die Höhe der Vergütung ausgewiesen werden sollte. Das wäre verfassungswidrig! Denn der Staat darf in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit nicht unverhältnismäßig eingreifen.

Daraus folgt nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass der Eingriffszweck und die Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis zu stehen hat. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz wäre hier nicht mehr gewahrt. Nach Art 12 ist für Unternehmer zudem auch die Freiheit geschützt, ein (angemessenes) Entgelt für ihre Leistungen selbst festzusetzen, so wie dies bei den Kalkulationen von Kaufleuten und Handwerkern auch nicht anders vorstellbar ist. Auch dies wurde durch das BVerfG schon mehrfach entschieden, wird aber bislang bei allen Diskussionen völlig ausgeblendet. Mit der Einführung flächendeckender Nettotarife würde dieses Grundrecht endlich auch im Versicherungssektor Wirklichkeit!

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Eine allgemein gültige Berufsordnung für Versicherungsmakler, wie sie einer Ihrer Leser vorschlug, die dann aber auch neben Verpflichtungen der Versicherungswirtschaft gegenüber VersM auch eine Gebührenordnung, ähnlich denen der Rechtsanwälte und Steuerberater, enthält, stellt einen weiteren gangbaren Weg dar.

Da die Bundesbürger solchen Gebühren jedoch eher passiv gegenüber stehen, wäre eine steuerliche Begünstigung analog zu denen von haushaltsnahem Dienst- und Handwerkerleistungen im Sinne des § 35a EStG zu begrüßen. Zur Gegenfinanzierung sollten dann die Zuschüsse an die Verbraucherzentralen gekürzt werden, denn mit rund 75 Prozent subventionierter Versicherungsberatung und einem sich so ergebenden „wahren Stundensatz“ von über 400 Euro braucht kein Verbraucher wirklich. Nur rund 25 Prozent ihrer Kosten erwirtschaften Verbraucherzentralen selbst. Der Rest kommt aus öffentlichen Mitteln.

Weiterbildung für Versicherungsmakler: Zweifel an „gut beraten“

Auch sieht die IMD II definitiv eine verpflichtende Fortbildung für Versicherungsmakler vor. Wie glauben sie, wird das umzusetzen sein?

Die IGVM hegt begründete Zweifel, ob sich das Modell „gut beraten“ bei uns durchsetzen kann. Da die am häufigsten akkreditierten Unternehmen dieser Initiative Versicherer sind, sehen wir die durch den Entwurf der IMD II geforderte Neutralität und Unabhängigkeit dieser Bildungsanbieters nicht gewährleistet. Missbräuche sind vorgezeichnet, wie z. B. das WM-Fußballspiel der Deutschen Mannschaft: Für das gemeinsame Anschauen der Partie wurden durch einen Versicherer, Bildungspunkte vergeben und damit auch noch groß Werbung gemacht. Wie dumm muss man eigentlich sein, um Gegnern dieser Initiative eine solche Steilvorlage zu liefern.

Der für den Bildungsresort bei der IGVM verantwortliche Vorstand hat die Frage nach künftiger Pflichtfortbildung der Vermittler im November 2013 mit dem zu diesem Zeitpunkt im Bundeswirtschaftsministerium noch zuständigen Ministerialdirigenten, Ulrich Schönleiter, diskutiert. Danach sollen im BMWi Pläne vorliegen, wonach sich die Weiterbildung und Fortbildung von Vermittlern am jetzigen System der Fachanwälte orientieren soll. Wer sich für bestimmte Sparten bzw. Zweige gegenüber Mitbewerbern durch Fachtitel hervorheben will, muss dies durch den Nachweis besonderer Fachkunde unter Beweis stellen.

Um den Titel, z. B. „Fachberater für betriebliche Altersversorgung“, führen zu dürfen, bedarf es dann auch regelmäßiger Fortbildung in solchen Fachbereichen (z. B. 15 Stunden pro Kalenderjahr). Wird die nicht belegt, wird der Fachtitel wieder aberkannt. Dieses System ist gegenüber der Initiative „gut beraten“ zu bevorzugen – für gute Bildungsanbieter ist sie ein administratives Monster und führt deshalb auch zu steigenden Seminargebühren.

„Fortbildung ja, aber unabhängig und für Makler ohne Zwang und Vorgaben durch die Versicherungswirtschaft“

Durch einen Verhaltenskodex des Gesamtverbands der deutschen Versicherungswirtschaft sollen Makler zur Einhaltung bestimmter Pflichten gezwungen werden – Courtage für ihr vermitteltes Geschäft erhalten sie lediglich, wenn sie dem Versicherungsunternehmen diesen GDV-Verhaltenskodex unterschreiben. Welche Auswirkung hat der GDV-Kodex auf das Berufsbild der Makler?

Wir haben den GDV-Präsidenten, Herrn Dr. Alexander Erdland, bereits mit unserer Rechtsauffassung konfrontiert und ihn u. a. dazu aufgefordert, die Anwendung des Vertriebskodex auf Versicherungsvertreter einzuschränken. Denn Versicherungsmakler gehören nicht zur Versicherungswirtschaft und der GDV-Kodex sieht z. B. Verhaltensweisen vor, die ohnehin bereits durch Gesetze und Verordnungen vorgegeben sind, mit der Ausnahme der „Verpflichtung der Fortbildung“, die aber unweigerlich kommen wird. Die überwiegende Mehrheit der IGVM-Mitgliedsunternehmen spricht sich jedoch gegen die Initiative „gut beraten“ aus, sich bei der Anerkennung von eigenen Fortbildungsmaßnahmen dem Anerkenntnis der GDV gesteuerten Maßnahme zu unterwerfen.

Fortbildung ja, aber unabhängig und für Makler ohne Zwang und Vorgaben durch die Versicherungswirtschaft. Dafür setzen wir uns auf der politischen Bühne ein und verlangen eine unabhängige Stelle, wie bei Rechtsanwälten die Rechtsanwaltskammern. Für Versicherungsvermittler könnten dies die zuständigen IHKn der Länder oder besser noch könnte sie bundeseinheitlich beim DIHK in Bonn oder Berlin angesiedelt werden.

Die IGVM hat einen eigenen Kodex installiert. Wir haben mehrfach in unseren öffentlichen Statements darauf hingewiesen, dass eine über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende freiwillige Selbstverpflichtung der Versicherungsmakler zu Problemen mit dem Berufshaftpflichtversicherer führen kann. Deshalb haben wir uns beim IGVM-Kodex an den gesetzlichen Bestimmungen orientiert, denn wir wollen unter allen Umständen vermeiden, dass unsere Mitgliedsunternehmen durch eine über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende Verpflichtung nach Eintritt eines Versicherungsfalls Nachteile erleiden. Einige große Versicherer haben unseren IGVM-Verbandskodex als gleichwertig anerkannt und wir gehen davon aus, dass sich dieser Trend weiter fortsetzen wird.

Herr Glesel, herzlichen Dank für das Interview!

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Dieser Beitrag erschien als Titelstory im aktuellen Versicherungsbote Fachmagazin vom 28. Oktober 2014. Die nächste Ausgabe wird am 12. Mai veröffentlicht.

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