Wegen seiner unabhängigen Stellung wurde der Makler im Gegensatz zum Handelsvertreter nicht als Beauftragter nach Paragraph 8, Absatz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb angesehen. Hier wird die Haftung eines Unternehmens bei Verstößen von seinen Mitarbeitern oder Beauftragten geregelt.

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Mit Tricks sollte Ausschließlichkeitsvertreter für Maklerstatus gewonnen werden

Im vorliegenden Fall hatte der Maklerpool seinen Mitarbeitern eine Provision für die Akquise weiterer Kooperationspartner in Aussicht gestellt. Mehrere Makler des Pools hatten daraufhin versucht, einen Kollegen, der als Ausschließlichkeitsvertreter tätig war, für den eigenen Maklerpool zu gewinnen. Um ihn vom Wechsel in den Maklerstatus schmackhaft zu überzeugen, äußerten sie sich irreführend und herabsetzend über die Vertriebsgesellschaft, für die er arbeitete.

Bereits das Landgericht hatte den Pool dazu verurteilt, die wettbewerbswidrigen Aussagen zu unterlassen. Der Maklerpool ging in Berufung und berief sich darauf, dass eine mögliche Zuführungscourtage in einer gesonderten Vereinbarung geregelt würde, diese habe aber bei den wettbewerbswidrig agierenden Mitarbeitern nicht vorgelegen.

Bedenken gegen OLG-Entscheid

Das OLG Stuttgart hat diese Berufung am 27. November 2014 zurückgewiesen und verwies darauf, dass im vorliegenden Fall Maklerpool und Makler derart verflochten waren, dass beide Seiten von der Anwerbung eines neuen Vermittlers wirtschaftlich profitierten. Daher bildeten Pool und kooperierende Makler eine Einheit.

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Rechtsanwalt Jürgen Evers bringt Bedenken gegen diese Entscheidung des OLG hervor. Maklerpools würden durch die Entscheidung gezwungen, sich über die unabhängige Stellung des Maklers hinwegzusetzen. Künftig würden sie sich auf das Werbeverhalten ihrer Makler rechtliche Möglichkeiten der Einflussnahme sichern.

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