Maklerpools haften für Verstöße ihrer Makler
Arbeitet ein Maklerpool mit unlauter agierenden Maklern zusammen, kann der Pool für die Wettbewerbsverstöße haftbar gemacht werden. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart. Zur Umsatzsteigerung und um Wettbewerbsvorteile zu erzielen, werden die Ressourcen in einem Maklerpool gebündelt. „Wer die Vorteile arbeitsteiliger Organisationen in Anspruch“ nimmt, begründet das OLG Stuttgart, muss „auch die damit verbundenen Risiken tragen“. Bislang gingen Maklerpools davon aus, dass sie für wettbewerbswidriges Verhalten der mit ihnen kooperierenden Makler nicht haftbar gemacht werden können.
Wegen seiner unabhängigen Stellung wurde der Makler im Gegensatz zum Handelsvertreter nicht als Beauftragter nach Paragraph 8, Absatz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb angesehen. Hier wird die Haftung eines Unternehmens bei Verstößen von seinen Mitarbeitern oder Beauftragten geregelt.
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Mit Tricks sollte Ausschließlichkeitsvertreter für Maklerstatus gewonnen werden
Im vorliegenden Fall hatte der Maklerpool seinen Mitarbeitern eine Provision für die Akquise weiterer Kooperationspartner in Aussicht gestellt. Mehrere Makler des Pools hatten daraufhin versucht, einen Kollegen, der als Ausschließlichkeitsvertreter tätig war, für den eigenen Maklerpool zu gewinnen. Um ihn vom Wechsel in den Maklerstatus schmackhaft zu überzeugen, äußerten sie sich irreführend und herabsetzend über die Vertriebsgesellschaft, für die er arbeitete.
Bereits das Landgericht hatte den Pool dazu verurteilt, die wettbewerbswidrigen Aussagen zu unterlassen. Der Maklerpool ging in Berufung und berief sich darauf, dass eine mögliche Zuführungscourtage in einer gesonderten Vereinbarung geregelt würde, diese habe aber bei den wettbewerbswidrig agierenden Mitarbeitern nicht vorgelegen.
Bedenken gegen OLG-Entscheid
Das OLG Stuttgart hat diese Berufung am 27. November 2014 zurückgewiesen und verwies darauf, dass im vorliegenden Fall Maklerpool und Makler derart verflochten waren, dass beide Seiten von der Anwerbung eines neuen Vermittlers wirtschaftlich profitierten. Daher bildeten Pool und kooperierende Makler eine Einheit.
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Rechtsanwalt Jürgen Evers bringt Bedenken gegen diese Entscheidung des OLG hervor. Maklerpools würden durch die Entscheidung gezwungen, sich über die unabhängige Stellung des Maklers hinwegzusetzen. Künftig würden sie sich auf das Werbeverhalten ihrer Makler rechtliche Möglichkeiten der Einflussnahme sichern.