Künstlersozialkasse - Unternehmen werden strenger geprüft
Künstlersozialkasse: Viele Unternehmen beschäftigen Künstler für verschiedene Aufgaben. Sie sind sich aber häufig nicht im Klaren darüber, welche Abgaben sie für diese Arbeiten leisten müssen. Seit Beginn des Jahres 2015 wird aber gemäß einer Gesetzesänderung deutlich genauer überwacht, ob die betroffenen Firmen die Gebühren zahlen. Ein Gastbeitrag von Hubert Moosbrugger.
Versicherungsmakler, die ihren verschiedenen Kunden aktuelle Informationen liefern wollten, sollten sich – falls dies nicht bereits der Fall ist – so schnell wie möglich mit dem sogenannten Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz (KSAStabG) beschäftigen. Die aktuelle Verordnung wirkt sich auf mehr Firmen als bisher aus und beinhaltet schärfere Regelungen.
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Risiken für betroffene Firmen
Wer als Makler für Versicherungen mit der Materie vertraut ist, der ahnt vor dem Hintergrund früherer Entwicklungen in dem Bereich sicher, was die Novelle bezweckt. Auch die lange Bezeichnung gibt darüber Aufschluss.
Es geht darum, dass die Künstlersozialabgabe in den vorangegangenen Jahren sprunghaft angestiegen ist. Aktuell liegt sie bei 5,2 Prozent. Dieser Anteil bezieht sich auf das Entgelt, welches freischaffende Publizisten oder Künstlern von den Betrieben für ihre Arbeit erhalten. Der Gesetzgeber will durch die Novelle diesen schnellen Anstieg der Abgabe für die Zukunft eindämmen. Eine fristgerechte Zahlung ist dabei von hoher Bedeutung. Die Bundesregierung vermutet, dass viele Auftraggeber künstlerischer Werke sich um eine Zahlung drücken und dies die Kosten explodieren lässt: Folglich soll strenger kontrolliert werden.
Laut den Angaben eines eBooks der Firma Lexware zum Thema (hier als kostenloses PDF zum Herunterladen) ergeben sich ansonsten zahlreiche Risiken für die betroffenen Betriebe, insbesondere im finanziellen Bereich. So drohen bei Verstößen gegen das KSAStabG „Säumniszuschläge, Geldbußen und künftige Vorauszahlungen“. Darüber hinaus ist es die Pflicht der Unternehmen, welche künstlerische Leistungen aller Art in Auftrag geben, bis spätestens zum 31. März des Folgejahres die Künstlersozialabgabe zu melden. Dazu werden sie nicht aufgefordert, sondern müssen dies selbsttätig leisten.
Charakteristika der Künstlersozialabgabe
Eine Vielzahl von Betrieben ist betroffen. Dies bedeutet auch, dass Makler für ihre Versicherten darüber Bescheid wissen sollten. Im Zuge der Verkündung der Verordnung wies das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) darauf hin, dass aktuell etwa 180.000 selbstständige Künstler und Publizisten in der Künstlersozialversicherung pflichtversichert sind. Dies bedeutet zunächst, dass sie den Schutz durch Renten-, Pflege- und Krankenversicherung genießen.
Die Sozialversicherung wird laut Angaben des BMAS folgendermaßen finanziert: Eine Hälfte der Künstlersozialabgabe wird einerseits durch Firmen, die „publizistische und künstlerische Leistungen verwerten“ zu 30 Prozent getragen, andererseits durch einen Bundeszuschuss in Höhe von 20 Prozent. Die andere Hälfte zahlen die freischaffenden Künstler und Publizisten selbst – wie es bei abhängig beschäftigten Arbeitnehmern in Deutschland auch der Fall ist.
Weiterhin ist wichtig, dass die Künstlersozialabgabe als Umlage erhoben und der Satz für ihre Abgabe stets für das folgende Kalenderjahr festgelegt wird. Als Bemessungsgrundlage zieht der Gesetzgeber alle im Kalenderjahr gezahlten Entgelte heran.
Prüfungen der betroffenen Unternehmen, gesetzliche Maßgaben
Seit dem 1. Januar 2015 finden insgesamt deutlich mehr Prüfungen bei betroffenen Unternehmen statt als früher. Sie werden in der Regel durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) durchgeführt. Daher sollten letztere sich darauf einstellen. Wer vorher bereits künstlersozialabgabepflichtig war, bleibt das auch. Wichtig ferner die Größe einer Firma. 40 Prozent der kleineren und mittleren Unternehmen (KMU), welche weniger als 20 Mitarbeiter beschäftigen, werden geprüft. Alle betroffenen Unternehmen, welche eine höhere Mitarbeiterzahl besitzen, werden geprüft.
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Doch nicht nur die DRV, sondern auch die Künstlersozialkasse kann anlassbezogene und branchenspezifische Prüfungen durchführen. Das Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz machte es nach Paragraf 32 des KSVG mehreren betroffenen Betrieben zudem einfacher, sich zusammenzuschließen. In Paragraf 36 des KSVG ist der Bußgeldrahmen bei festgestellten Verstößen auf 50.000 Euro nun einheitlich festgelegt. Diese Summe macht deutlich, dass es hier nicht um Bagatelldelikte geht, sodass sich Versicherungsmakler dementsprechend auf dem neusten Stand halten sollten.