Im verhandelten Fall hatte die Tante des späteren Klägers in den Jahren 2008 und 2009 eine Rentenversicherung gegen Einmalbetrag abgeschlossen, die auch einen Lebensversicherungs-Baustein beinhaltete. Der Frau stand damit eine vierteljährliche Rentenzahlung bis zu ihrem Ableben zu. Die Versicherung verpflichtete sich aber zusätzlich, im Todesfall die eingezahlten Einmalbeiträge abzüglich der bereits geleisteten Renten an die Erben zurückzuzahlen. Insgesamt hatte die Frau über 71.000 Euro eingezahlt.

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Versicherung wollte Restbetrag nicht auszahlen

Die Tante verstarb am 31.12.2012. Doch wem das Geld aus dem Versicherungsvertrag zusteht, musste vor Gericht geklärt werden, wie das Fachportal Anwalt.de berichtet. Als Alleinerbe in einem handschriftlichen Testament war der Neffe und spätere Kläger eingetragen. Dieser machte mit Hinweis auf seine Alleinerbenstellung die Restsumme von 42.000 Euro bzw. 17.000 Euro aus beiden Lebensversicherungs-Policen geltend.

Die Versicherung aber verweigerte eine Auszahlung mit der Begründung, der Neffe sei ja kein gesetzlicher Erbe, sondern lediglich per Testament eingesetzt. Ein Begleitschreiben zu der Versicherung, welches der Tante zugeschickt worden sei, habe explizit die Regelung enthalten, dass nur gesetzliche Erben eine Auszahlung der Restbeträge verlangen können.

Versicherungsschein regelt, wer Versicherungssumme "erbt"

Der Neffe machte daraufhin die ausstehende Summe vor Gericht geltend – und bekam Recht zugesprochen. Entscheidend dafür, wer bezugsberechtigt ist, sei nämlich nicht das Begleitschreiben der Versicherung, sondern allein der Versicherungsschein als Urkunde. Dieser trage „die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich. Der gesamte Inhalt des Versicherungsvertrages muss sich aus dem Versicherungsschein ergeben“, betonten die Richter.

Im Versicherungsschein aber war die Bezugsberechtigung für den Tod nicht geregelt. Daher könne davon ausgegangen werden, dass der Neffe als testamentarisch eingesetzte Alleinerbe das Geld erhalten sollte. Die Versicherung muss also den Neffen als testamentarischen Erben auszahlen. Das Urteil ist rechtskräftig (Landgericht Coburg, Urteil vom 15.04.2014, Az. 22 O 598/13).

Testamentarisch eingesetzter Alleinerbe erhält die Versicherungssumme

Ergänzend führte das Landgericht auch aus, dass selbst wenn die Regelung in den Begleitschreiben vereinbart worden wäre, diese Regelung so auszulegen wäre, dass in jedem Fall der Erbe Bezugsberechtigter werden muss. Es ergebe aus Sicht eines Versicherungsnehmers wenig Sinn, wenn abweichend von der von ihm beabsichtigten Erbfolge Dritte wesentliche Vermögensbestandteile erhalten würden. So könne man davon ausgehen, dass auch die Tante niemand anderem als ihrem testamentarisch eingesetzten Alleinerben die Summe überlassen wollte.

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Wer Rechtsstreitigkeiten zwischen Hinterbliebenen vermeiden will, sollte deshalb im Versicherungsschein von Lebens-, Renten- und Unfallversicherungen eindeutig festlegen, welche Erben bzw. Hinterbliebenen die Hinterbliebenensumme ausgezahlt bekommen.

anwalt.de / Landgericht Coburg