Jeder kommende Rentenjahrgang bekommt sukzessive weniger Steuerfreiheit auf seinen gesetzlichen Altersbezüge und so steigt die Zahl der Senioren, die eine Steuererklärung aufstellen müssen. Wenn ein Rentner im Jahr 2014 den steuerfreien Grundbetrag von 8354 Euro überreizt hat, so muss er dem Finanzamt seine Verhältnisse vorrechnen. Nicht zwingend aber wird er dann auch zu Zahlungen verpflichtet.

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Innerhalb der vergangenen zehn Jahre stiegt die Zahl der Steuern zahlenden Rentner, wie die Augsburger Allgemeine berichtet. Abhängig vom Jahr des Renteneintritts ist der Anteil der steuerfreien gesetzlichen Bezüge. Seit 2005 sinkt dieser Anteil sukzessive, damit geraten immer mehr Rentner in die Steuerpflicht. 2005 musste die Hälfte der Bezüge lebenslang versteuert werden, 2008 waren es 56 Prozent, 2014 bereits 68 Prozent. Dieses Jahr sind es schon 70 Prozent.

Renten steigen - Plus wird steuerpflichtig

Auch sinkt der Versorgungsfreibetrag für Beamten- und Firmenpensionäre von Jahr zu Jahr. Im Jahr 2040 soll die Steuerpflicht dann zu 100 Prozent greifen. Wenn die Renten steigen – 2014 in den alten Bundesländern immerhin um 1,67 Prozent – dann wird das Plus voll steuerpflichtig. Bei einigen Ruheständlern kommen im Lauf der Zeit zusätzlich betriebliche Renten und Pensionen hinzu, so dass Freibeträge überstiegen werden, was eine Steuererklärung ebenfalls nötig macht.

Acht geben sollten auch Frauen, die 2014 eine Erhöhung ihrer Mütterrente zugestanden bekamen und zwei oder drei Kinder haben. „Wer vorher schon knapp unter der Grenze zur Steuerpflicht lag, sollte jetzt checken lassen, ob er sie nicht übersprungen hat“, rät Rauhöft. Das Selbe ist für all Jene verbindlich, die 2014 im zweiten Jahr Witwenrente bezogen.

Ab wann besteht Steuerpflicht?

In jedem Fall immer dann, wenn Einkünften aus mehreren Quellen bezogen werden – etwa wenn zur gesetzlichen Rente eine Betriebs- oder Privatrente (Riester- und Rürup-Rente), Miet- und Kapitaleinkünfte oder ein Nebenverdienst hinzukommt. Steuerpflichtig werden meist auch Ehepaare, bei denen ein Teil noch arbeitet. Dies gilt insbesondere, wenn der Berufstätige in Steuerklasse III ist.

Auch muss die Witwenrente versteuert werden, genauso wie Erwerbsminderungs-, Waisen- und Erziehungsrenten. Steuerfrei bleibt die gesetzliche Unfallversicherung und häufig auch die Schadenersatz- oder Grundsicherungsrente.

Wer bleibt unbehelligt?

All jene, die nur eine kleine gesetzliche Rente beziehen. Wenn das Einkommen eines Neu-Rentners 2014 etwa unter 1236 Euro lag, dann ist es steuerfrei und eine Erklärung gegenüber dem Finanzamt erübrigt sich. Auch diejenigen, die eine Pension oder Firmenrente auf Steuerkarte mit Steuerklasse I, II, III oder IV erhalten und keine weiteren Einnahmen haben, brachen nur sehr wenige Befürchtungen hegen.

Auf die Erträge eines Minijobs werden ebenfalls keine Steuer fällig. Kommen aber weitere Einnahmen oder ein sozialversicherungspflichtiger Nebenberuf dazu, entsteht in jedem Fall eine verbindliche Steuerpflicht.

Steuererklärung ist nicht gleich Steuerabgabe

Mit Freibeträgen und Pauschalen können Rentner die Steuerlast mindern und im besten Falle gänzlich vermeiden. Freibeträge im Alter bestehen für Renten, Pensionen und ebenso für Nebeneinkünfte. Von der gesetzlichen Rente sind, abhängig vom Jahr des Renteneintritts, 32 Prozent (für Neurentner 2014) bis 50 Prozent steuerfrei (Beginn 2005). Ebenso hoch sind die steuerfreien Anteile bei Renten aus beruflichen Versorgungswerken und Rürup-Verträgen.

Die Freibeträge für Pensionen liegen bei bis zu 3900 Euro im Jahr. Von Mieteinkünften neben der Rente lässt sich – abhängig vom Geburtsdatum – ein Altersentlastungsbetrag von bis zu 1900 Euro im Jahr abziehen.

Absetzbare Ausgaben

Absetzbar sind beispielsweise die Ausgaben für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, für Privathaftpflicht-, Unfall- und Sterbegeldpolicen. Für Spenden gilt das Gleiche, wie für Gewerkschaftsbeiträge, Handwerkerlöhne, Aufwendungen für die Gesundheit oder die Anschaffung von Brille oder Zahnersatz, außerdem für die Pflege. Schwerbehinderten mit Ausweis werden noch Extra-Freibeträge zugestanden.

Erst wenn am Ende der Grundfreibetrag von 8354 Euro überstiegen wird, dann müssen Steuern geleistet werden. Für Ehepaare ist der doppelte Wert ausschlaggebend. Ein Großteil der Rentner müsse letztlich keine Einkommensteuer entrichten, sagt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbands der Lohnsteuerhilfevereine.

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Finanzamt ignorieren bringt wie immer nichts

Rentner können gegenüber dem Fiskus kaum geheime Gelder anhäufen. Denn der weiß, wenn die Einkünfte so hoch sind, dass Steuern fällig werden. Dann versendet er eine Aufforderung zur Steuererklärung. Für die Jahre bis 2008 darf nicht auf eine Verjährung der Steuer gehofft werden. Aber solange sich das Finanzamt noch nicht gemeldet hat, ist noch Spielraum.

augsburger allegemeine.de