Infinus: Zwischen Vermittler und Anleger besteht kein Beratungsvertrag
Infinius - Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) hat die Klage eines Anlegers abgewiesen. Die Klage des Anlegers gegen einen ehemaligen Vermittler des Haftungsdachs der Infinus wurde vom OLG in Ermangelung eines Beratungsvertrages negativ beschieden. So teilt es die Münchener Kanzlei Peres & Partner mit, die den beklagten Vermittler vertreten hat.
Der Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek, aus der Kanzlei Peres & Partner, vertrat den ehemaligen Tied Agent des Infinus-Hauftungsdachs bereits erfolgreich in der ersten Instanz vor dem Landgericht Itzehoe (Az. 6 O 122/14). Sochurek betreute den Vermittler nun auch während der Berufungsinstanz, welche jetzt zugunsten des Vermittlers entschieden hat.
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Denn mit Beschluss vom 9. März 2015 wies das OLG Schleswig die Berufung der Klägerseite nun vollumfänglich zurück. (Az. 5 U 203/14).
Infinius: Klage des geschädigten Anlegers vom OLG abgewiesen
Das OLG schloss sich mit seiner Entscheidung der Argumentation der Verteidigung an, die besagte, dass zwischen den Parteien kein Beratungsvertrag zu Stande gekommen sei, weshalb auch vertragliche Ansprüche ausscheiden würden. Vorgelegen habe ein unternehmensbezogenes Geschäft für die Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut (FDI). Und nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe sich jener unternehmensbezogene Charakter des Geschäfts bereits aus den vorgelegten Unterlagen ergeben.
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Der Auffassung der Klägerseite, dass diese sittenwidrig geschädigt worden sei, mochte sich das OLG nicht anschließen. “Wir freuen uns für unseren Mandanten und auch die zahlreichen anderen betroffenen Vermittler. Aufgrund der Übertragbarkeit der Wertungen des Urteils auf andere Fälle dürften sich die Aussichten von Anlegern, Schadensersatz von gebundenen Vermittlern zu erhalten, nochmals deutlich verfinstert haben”, so Rechtsanwalt Sochurek. (jb)