Der Kläger hatte sich an einem geschlossenen Leasingfonds beteiligt. Der Berater hatte ihn als sichere Kapitalanlage vorgestellt, die sich bestens zur die Altersvorsorge eigne. Risiken wurden in dem Beratungsgespräch nicht erwähnt. Allerdings unterschrieb der Anleger verschiedene Bestätigungen und Erklärungen, nach denen er Unterlagen erhalten und über Risiken aufgeklärt worden sein soll. Da der Berater zuvor ausdrücklich versichert hatte, dass bei dem Fond Verluste ausgeschlossen seien, hielt der Kläger dies für formale Hinweise. Die mündlichen Erläuterungen widersprachen den unterschrieben Warnhinweisen.

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Anleger muss sich auf Richtigkeit der Beratung verlassen können

In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht entschied in zweiter Instanz, dass dem Kläger ein Schadensersatz zustehe. Durch eine fehlerhafte Beratung wurde dem Kläger eine spekulative Kapitalanlage zur Altersvorsorge empfohlen. Allerdings habe sich der Anleger leichtisinnig verhalten, indem eine erhebliche Summe investiert hatte, ohne sich eingehend mit der Anlage beschäftigt zu haben. Dies wertete das Oberlandesgericht als Mitverschulden und kürzte die Ansprüche um die Hälfte.

Der Bundesgerichtshof stellte nun klar, dass den Anleger nur dann ein Mitverschulden treffe, wenn er über eigene Sachkunde oder Informationen Dritter verfüge. Ein Anleger, der sich wegen einer fachkundigen Beratung an einen Anlageberater wendet, verdiene besonderen Schutz. Er könne und müsse sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Aufklärung und Beratung verlassen. Bislang beriefen sich beratende Banken und Anlageberatungsunternehmen zumeist nach einer fehlerhaften Beratung auf ein Mitverschulden auf ein Mitverschulden des Anlegers und kürzten oder negierten Schadensersatzansprüche.

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