Rund 560.000 Personen wurden laut Statistischem Bundesamt in Deutschland 2011 stationär wegen einer Infektionskrankheit behandelt. Viele dieser Fälle sind nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) namentlich meldepflichtig. Das gilt beispielsweise für Röteln, Masern oder Tuberkulose - aber auch für Salmonellen, Hepatitis oder HIV. Meldepflichtige Krankheiten sind in § 6 IfSG benannt, der Katalog meldepflichtiger Krankheitserreger ist in § 7 IfSG geregelt. Durch zusätzliche Verordnungen werden diese Kataloge noch ergänzt.

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Infektionskrankheiten führen zu Berufsverbot und Problemen mit BU-Versicherer

Eine Infektionskrankheit kann bei bestimmten Berufen zu einem Berufsverbot und dadurch bei der Berufsunfähigkeitsversicherung zu Problemen führen. Nach § 31IfSG gilt das Tätigkeitsverbot beispielsweise bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Ergo- und Physiotherapeuten, Landwirten, aber auch bei Beschäftigten in Arztpraxen, im Krankenhaus, Kindergarten, beim Metzger, Bäcker oder in der Gastronomie.

Gemäß der Versicherungsbedingungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung wird der zuletzt ausgeübte Berufe versichert, jedoch nicht eine bestimmte Krankheit. Dadurch könnten auch kranke Personen in vielen Fällen laut Bedingungen ihren Beruf weiter ausüben - beispielsweise bei einer noch nicht ausgebrochenen HIV-Erkrankung - und der Versicherer müsste trotz des gesetzlichen Berufsverbots nicht leisten.

Nachbesserungsbedarf bei BU-Versicherern

Damit es bei einem gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeitsverbot zu keiner Leistungsablehnung und somit zu finanziellen Problemen kommt, haben BU-Versicherer in ihren Bedingen eine Infektionsklausel eingefügt. Dies ist aber noch nicht umfassend genug geschehen. Das zeigt eine Analyse des BU-Marktes, für die uniVersa das Institut für Finanz-Markt-Analyse GmbH (Infinma) beauftragt hat. Das Ergebnis: Eine Infektionsklausel in BU-Versicherungsverträgen gilt häufig nur für Ärzte und Mediziner, weitere Berufsgruppen sind aktuell vom Schutz ausgeschlossen.

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Immerhin habe es in den letzten Monaten zahlreiche Anpassungen in diesem Bereich gegeben. Dennoch fehlt der wichtige Zusatz einer Infektionsklausel für alle Berufe in fast jedem zweiten Bedingungswerk der Anbieter, zeigt die Analyse. Ein Informationsblatt zum Thema kann bei uniVersa angefordert werden.

uniVersa, IfSG