Infolge des Lebensversicherungsreformgesetzes (LVRG) werden viele Versicherer ihre Abschlusscourtagen für Renten- und Lebensversicherungen beschneiden. Auf Versicherungsmakler könnten erhebliche Einbußen zukommen. Was also tun, um sich weiterhin rentabel aufzustellen? Eine Option wäre es, neben provisionsbasierten Einnahmequellen auch die Honorarberatung ins Auge zu fassen. Dann lässt sich der Vermittler seine Beratungsleistung direkt vom Kunden vergüten und ist bei der Entlohnung weniger auf die Versicherer angewiesen.

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Mischmodelle könnten zukünftig an Bedeutung gewinnen

Ganz verzichten kann die Mehrheit der Vermittler auf Courtagen bisher nicht – dafür ist die Honorarberatung zu sehr eine Nische und die Akzeptanz der Bevölkerung zu gering. Nur jeder dritte Bundesbürger würde überhaupt für die bloße Beratungsleistung zahlen, so eine Studie unter Leitung von Professor Dr. Matthias Beenken. Als Lösung kommen sogenannte Mischmodelle in Frage, bei denen Makler ihre Dienste sowohl gegen Honorar als auch gegen Courtage anbieten.

Aber ein uneinheitlicher Diskurs zur Auslegung der Rechtslage lässt die Vermittler unsicher zurück. Darf man überhaupt beide Vergütungsformen mischen, da doch der Gesetzgeber auf eine strikte Trennung wert legt? Und welche Konsequenzen hat dies für das eigene Maklerbüro? Ist sogar damit zu rechnen, dass Bestandsprovisionen zurückgezahlt werden müssen, wenn man auch Honorarberatungen anbietet? Bei diesen Fragen geht es um nicht weniger als die berufliche Existenz.

Gründung einer separaten Firma für Honorarberatung nicht notwendig

Mit einer aktuellen Pressemeldung will die Bonner Beratungsfirma con.fee AG Versicherungsmaklern die Angst vor Mischmodellen nehmen. Der Berater hat sich auf Serviceleistungen zum Thema Honorarberatung spezialisiert und bietet unter anderem eine Roadshow zum Thema an. Nach Einschätzung von Vorstand Dr. Walter Hubel ist die rechtliche Lage weit weniger unübersichtlich als oft behauptet.

So sei es nicht zutreffend, dass Maklerunternehmen eine zweite eigenständige Beratungsgesellschaft gründen müssen, um auch auf dem Feld der Honorarberatung tätig zu werden. “Innerhalb der Abrechnungsmodalitäten gilt zwar ein Unterschied zwischen den generierten Provisions- und Honorarberatungseinnahmen, aber die zusätzliche Gründung einer separaten Firma ist für den Makler nicht notwendig“, erklärt Hubel. Im Hinblick auf das zusätzliche Honorarberatungs-Angebot bedürfe es vielmehr einer „prozessoptimierten steuerrechtlich einwandfreien Abrechnung von Honoraren.“

Ebenfalls hartnäckig kursiere in Reihen vieler Versicherungs- wie Finanzmakler die Befürchtung, dass als Konsequenz aus einem neu implementierten Honorarberatungsmodell, vorhandene Bestandsprovisionen sogar rückwirkend durch den Berater zurückgezahlt werden müssten. „Auch diese Einschätzung ist falsch“, stellt Dr. Hubel klar und erklärt: „In der Tat können sich bei Beratern, die sich via Registereintrag für das seit August letzten Jahres gesetzlich neu geschaffene Berufsbild des Finanz-Honoraranlagenberaters entschieden haben, Probleme bei vorhandenen Bestandsprovisionen ergeben. Dies gilt in etwa dann, wenn weiterhin eine Beratung des Bestandskunden stattfindet. Indes sind Vermittler, die einzig nach §34d beziehungsweise §34f GewO agieren, von diesem Szenario grundsätzlich nicht betroffen.“

Sind Mischmodelle überhaupt erlaubt?

Doch dürfen derartige Mischmodelle bedenkenlos angeboten werden? Dies ist die Gretchenfrage, damit Makler auf dem Feld aktiv werden können. Hubel verweist auf einen Vortrag von Dr. Christian Grugel, Abteilungsleiter für den Bereich Verbraucherpolitik im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV). Der Regierungsbeamte habe im März auf einem Honorarberaterkongress in Hanau bestätigt, dass Mischmodelle möglich sind, solange ein Berater den Status als Vermittler beibehält.

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Auch der Bundesverband Finanzdienstleistung (AfW) hatte im Dezember letzten Jahres berichtet, dass Mischmodelle weiterhin angeboten werden dürfen. Dies habe der Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht mehrheitlich entschieden. Alle Zweifel ausgeräumt sah der Verband damit aber nicht, da die Position des Ausschusses nicht als rechtsverbindlich gilt. Strittige Fälle könnten also durchaus vor Gericht landen. Die con.fee AG plant nun eine Roadshow durch 12 deutsche Städte, um über das Thema zu informieren.

con.fee AG, AfW, Versicherungsbote