§ 34f GewO: Bundestag erweitert Sachkundepflicht
Der Bundestag hat die Sachkundepflicht für eine Erlaubnis gem. § 34f Abs. 1 Nr. 3. erweitert. So benötigen künftig auch Vermittler von Nachrangdarlehen, partiarischen Darlehen sowie von unter das Kleinanlegerschutzgesetz fallenden Direktinvestments (z.B. bestimmte Container-Investments) eine Erlaubnis gem. § 34f Abs. 1 Nr. 3. - Ebenso festgelegt wurden die Übergangsfristen für bereits tätige Vermittler.
Vermittler von Nachrangdarlehen, partiarischen Darlehen sowie von unter das Kleinanlegerschutzgesetz fallenden Direktinvestments (z.B. bestimmte Container-Investments) haben nach dem gestrigen Bundestagsbeschluss die Gewissheit, bis wann sie ihre Sachkunde als Finanzanlagenfachfrau/-mann IHK in der Kategorie Vermögensanlagen benötigen.
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§ 34f GewO: Gesetz soll im Juni verkündet werden
Voraussichtlich im Juni 2015 soll das Gesetz verkündet werden. Folglich benötigen Vermittler in diesen Bereichen ab diesem Zeitpunkt eine Erlaubnis gem. § 34f Abs. 1 Nr. 3. - Für bereits tätige Vermittler wurden unterschiedliche Übergangsfristen vorgesehen.
„Insbesondere Vermittler von betroffenen Direktinvestments, die für ihre dann notwendige 34f-Erlaubnis noch eine Sachkundeprüfung benötigen, müssen sich nun beeilen. Deren Übergangsfrist endet am 15.10.2015, ab dann muss die § 34f Erlaubnis für Vermögensanlagen vorliegen“, fasst Ronald Perschke, Vorstand von GOING PUBLIC!, die Regelungen zur Übergangsfrist zusammen.
Unterschiedliche Übergangsfristen
Vermittler von partiarischen Darlehen oder Nachrangdarlehen haben hingegen etwas mehr Zeit. Hier ist die § 34f-Erlaubnis der Kategorie III für Vermögensanlagen bis sechs Monate nach Verkündung des Gesetzes, also voraussichtlich bis Anfang Dezember 2015 zu beantragen. Die dafür notwendige Sachkunde ist spätestens ein halbes Jahr danach, also bis voraussichtlich Anfang Juni 2016 nachzuweisen.
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„Wer die Sachkunde für die Kategorie III, also Vermögensanlagen, nachweisen muss, der sollte beachten, dass er dafür sowohl die Sachkunde über Vermögenslagen, als auch für geschlossene Investmentvermögen erfolgreich ablegen muss“, erläutert Ronald Perschke die Prüfungsanforderungen.