Lebensversicherung: Beitragsfreistellung provoziert Vertragsaufhebung
Lebensversicherung: Kann der Antrag auf Beitragsfreistellung zum Erlöschen eines Versicherungsvertrags führen? Ja, bisweilen kann er das. Das bezeugt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az. 3 U 131/13).
In einem aktuellen Fall hatte ein Kläger im Jahr 2001 eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen. Die Laufzeit erstreckte sich bis zum Jahr 2026. Aber schon 2010 bat der Versicherte darum, den Vertrag mit sofortiger Wirkung beitragsfrei zu stellen. Die einst vereinbarte Versicherungssumme im Umfang von fünftausend Euro war bis dahin noch nicht erreicht worden.
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Lebensversicherung: Vertrag erlischt durch Antrag auf Beitragsfreistellung
Die Versicherung zahlte nun dem Kläger den Rückkaufswert seiner Versicherung aus. Der Kläger bemühte sich in der Folge darum, dass der Antrag auf Beitragsfreistellung wieder zurückgenommen und der Vertrag fortgesetzt würde, allerdings blieb er hierin erfolglos. Der Kläger brachte seine Angelegenheit vor Gericht. Die Richter des OLG Frankfurt wiesen die Klage allerdings ab (Aktenzeichen 3 U 131/13).
Der Vertrag war durch das Schreiben auf Beitragsfreistellung erloschen. Dies würde sich aus § 165 Abs. 1 VVG ergeben, wonach der Versicherungsnehmer jederzeit die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung fordern kann, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht worden ist. Allerdings war die vereinbarte Mindestversicherungsleistung in Höhe von 5.000 Euro noch nicht erreicht. Diese Summe wäre erst im September 2016 erreicht worden.
Versicherer musste Rückkaufswert auszahlen
Wurde die Mindestversicherungsleistung noch nicht erreicht, dann hat der Versicherer nach § 169 VVG den errechneten Rückkaufswert auszuzahlen. Daraus ergibt sich die Schlussfolgerung, dass die Umwandlung grundsätzlich endgültigen Charakter aufweist und der Versicherungsnehmer darum nachträglich auch keinen Anspruch mehr darauf hat, dass der ursprünglich abgeschlossene Versicherungsvertrag wieder hergestellt wird.
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Die einzige Möglichkeit des Klägers wäre es gewesen, das Schlupfloch des Irrtums zu wählen. Er hätte die Erklärung wegen Irrtum nach § 119 BGB anfechten können. Die Frist zur Abgabe dieser Willenserklärung ließ der Kläger jedoch ungenutzt vorüberziehen.