Erst am Dienstag entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass Kündigungsklauseln für Girokonten nicht wirksam sind, soweit sie „Sparkassen gegenüber Verbrauchern ein Recht zur ordentlichen Kündigung einräumen, ohne klarzustellen, dass eine Kündigung nur aus sachgerechten Gründen zulässig ist“. Entsprechende Klauseln verstößen gegen das Transparenzgebot. (Aktenzeichen: XI ZR 214/14), wie das Handelsblatt berichtet.

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Ein Verbraucherverband, die Schutzgemeinschaft für Bankkunden (SfB), hatte einer bayerischen Sparkasse genau diesen Vorwurf gemacht und dagegen geklagt. Die entsprechende Kündigungsklausel lässt sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) der Sparkasse nachlesen und ist nicht frei von dem Verdacht, der Sparkasse dazu zu dienen, sich von missliebigen Kunden zu trennen, so Rechtsanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen, dessen Kanzlei die Schutzgemeinschaft vertritt. Dem Anwalt sind mehrere Fälle bekannt, in denen Sparkassen eben jene Klauseln zur Abwehr von "nutzlosen" Kunden zur Grundlage nahmen. Recht bekommen haben die Verbraucherschützer bereits in den Vorinstanzen - beim Landgericht Nürnberg-Fürth und dem Oberlandesgericht Nürnberg.

Umstrittene Klausel Werkzeug vieler Banken

„Wir respektieren das Urteil des Bundesgerichtshofes“, trollte sich ein Sprecher des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands. Es hätten aber gute Gründe bestanden, die beanstandete AGB-Klausel als wirksam zu betrachten, „weil sie bereits die Einschränkung enthält, dass eine ordentliche Kündigung nicht erfolgt, wenn dem zwingende Vorschriften entgegenstehen“. Für Wolf Brandes, Referent Finanzdienstleistung bei der Verbraucherzentrale Hessen, gestalten sich die Folgen des BGH-Urteils dergestalt: „Auch wenn die Klage vor dem BGH nur gegen eine Sparkasse gerichtet ist, fällt auf, dass sich die umstrittene Klausel in den Geschäftsbedingungen vieler Institute wiederfindet. Aus unserer Sicht müsste dort klarer formuliert werden, dass eine Kündigung des Girokontos bei den Sparkassen nicht so einfach möglich ist.“

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Pamela Wellmann, Expertin der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW), formuliert ähnliche Beobachtungen, mit dem Inhalt dass „vielfach Konten gekündigt werden, auch wenn keine konkrete Gefahr besteht“. Kündigungen würden in der Regel gegenüber Kunden mit schwacher Bonität ausgesprochen. Vor allem in dem Bundesland NRW komme dies „häufiger“ vor - auch bei Sparkassen, so ist Wellmanns Erfahrung aus ihrer Schuldnerberatung der Verbraucherzentrale. Pro Jahr käme es zu mehreren hundert Fällen solcher Art. Und die Grundlage dafür bilde eben die Ausgestaltung der AGBs, moniert Beraterin Wellmann. Demnach könnte eine Kündigung immer dann erfolgen, wenn die Kontoführung unzumutbar sei. Das Problem sei aber, dass diese Ausnahme unkonkret formuliert ist. Wellmann meint, die wenig solventen Kunden befänden sich meist ohnehin in einer schon schwierigen Lage und seien auf die Kulanz ihrer Sparkasse angewiesen. Der kleine Mann auf der Straße, da ist er wieder.

handelsblatt.de