Pfändungsfreigrenzen: Grundfreibetrag für Schuldner angehoben
Pfändungsfreigrenzen: Für Menschen, die mit Schulden zu kämpfen haben, gelten ab 01.07.2015 höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Der monatlich unpfändbare Grundbetrag steigt von bisher 1045.04 auf 1073,88 Euro. Noch mehr Geld darf behalten, wer Unterhaltspflichten zu erfüllen hat.
Gute Nachricht für Menschen, die am Rande des Existenzminimums leben: Ab Juli dürfen sie mehr Geld für sich behalten. Der monatliche unpfändbare Grundbetrag für Arbeitseinkommen erhöht sich um 28,84 Euro auf dann 1073,88 Euro. Wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, steigt dieser Betrag um monatlich 404,16 Euro (bisher 393,30 Euro) für die erste und um jeweils weitere 225,17 Euro (bisher: 219,12 Euro) für die zweite bis fünfte Person. Das berichtet das Onlineportal AssCompact (Freitag).
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Pfändungsfreigrenzen: Höherer Grundfreibetrag für Schuldner
Damit wird der Grundfreibetrag um insgesamt 2,76 Prozent angehoben. Die neuen Freibeträge ergeben sich aus der sogenannten Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2015, die Ende April vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Die letzte Anpassung fand vor zwei Jahren zum Juli 2013 statt. Maßgeblich für die Pfändungsfreigrenzen ist das Existenzminimum, das einer Person zusteht. Der Gesetzgeber will mit den Grenzen verhindern, dass die betroffenen Schuldner auf Sozialleistungen angewiesen sind, wofür wiederum der Steuerzahler einspringen müsste.
Auch Bezüge aus bAV geschützt
Auch die betriebliche Altersvorsorge und die Zulagen für vermögenswirksame Leistungen sind vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt, ebenso Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- uns Krankenkassen. 2013 hat die Bundesregierung eine Reform der Verbraucherinsolvenz beschlossen, die im "Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens" ihren Ausdruck fand. Unter anderem wurde die Befreiung von Restschulden innerhalb von drei Jahren ermöglicht statt -wie zuvor- innerhalb von sechs Jahren. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Schuldner nicht nur mindestens 35% der Gläubigerforderungen, sondern auch die Kosten des Verfahrens zahlen muss. Viele Schuldner können das nicht leisten. Auch müssen die Betroffenen nun einen Insolvenzplan vorlegen können, das eine Entschuldung ohne das Verfahren der Restschuldbefreiung ermöglicht.