Fast 99 Prozent der untersuchten Satzungen von Unterstützungskassen hätten rechtliche Mängel aufgewiesen, fasst Siegmund das Ergebnis zusammen. „Diese Missachtung der rechtlichen Bestimmungen kann für die Unterstützungskassen und damit für die verbundenen Arbeitgeber zu enormen Konsequenzen führen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Unterstützungskasse eines Versicherungsunternehmens oder eine freie Unterstützungskasse handelt.“

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Anlass für die Untersuchung seien mehrere Urteile von Finanzgerichten gewesen. Das Problem: Bei Missachtung der strengen Satzungs-Regelungen können Unterstützungskassen zur Zahlung einer Körperschaftssteuer verpflichtet werden, obwohl sie eigentlich davon befreit sind. Unter anderem müssen Gruppen-Unterstützungskassen steuerrechtlich ganzheitlich betrachtet werden, eine segmentoriente Betrachtung lehnen die Gerichte ab (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 26.11.2014 – I R 37/13). Hier müssen die Kassen aufpassen, dass sie nicht mit unerwarteten Forderungen der Finanzämter konfrontiert werden. Auch im Falle einer Insolvenz sind die Zahlungen an die Empfangsberechtigten nicht ausreichend geschützt. Im Folgenden sind die wichtigsten Fehler zusammengefasst:

1.) Unzureichende Vermögensbindung für Zweck der Kasse

Unterstützungskassen sind von der Körperschaftsteuer befreit, sofern ihr Vermögen und ihre Einkünfte ausschließlich, unmittelbar und auf Dauer für die Zwecke der Kasse gesichert sind. Dieser Grundsatz der Vermögensbindung muss in der Satzung ausdrücklich formuliert und durch die Geschäftsführung tatsächlich gewährleistet sein. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits im Jahr 1976 entschieden, dass dieser Grundsatz grundlegende Bedeutung besitzt und ein Verstoß hiergegen zur vollen Steuerpflicht der Kasse führt und zwar rückwirkend für die letzten zehn Veranlagungszeiträume.

Die Prüfung der Satzungen habe ergeben, dass viele Unterstützungskassen die Gefahr der Steuerpflicht unterschätzen, berichtet die Kölner Pensionsmanagement GmbH. „Sie verwenden entweder veraltete Satzungsbestimmungen oder interpretieren mit einer segmentorientierten Betrachtung zur Beurteilung einer Überdotierung des Kassenvermögens die Gesetzeslage“, heißt es im Pressetext.

Vor allem Letzteres sei fatal, denn neben der fehlerhaften Beurteilung der Überdotierung komme es auch zu falschen Rückforderungsansprüchen des Trägerunternehmens gegenüber der Kasse. Als „überdotiert“ gilt eine Unterstützungskasse, wenn das tatsächliche Kassenvermögen den steuerlich zulässigen Höchstwert überschreitet. In diesem Fall wird die Unterstützungskasse selbst teilweise steuerpflichtig.

2.) Verletzung der Mitwirkungsrechte der Leistungsempfänger

Eine weitere Bedingung der Körperschaftssteuerfreiheit sei die soziale Einrichtung der Unterstützungskasse. Der Gesetzgeber habe hier genaue Anforderungen formuliert: Unter anderem, dass die Begünstigten der Unterstützungskasse das Recht besitzen müssen, an sämtlichen Beträgen, die der Kasse zufließen, beratend mitzuwirken. Dieses Mitwirkungsrecht müsse konkret und korrekt in der Satzung formuliert sein und kann jedem Begünstigten unmittelbar zugestanden werden oder mittelbar über einen Beirat. „Es hat sich gezeigt, dass wenn die Organisation eines Beirats genutzt wird, eine enorme Anzahl von Unterstützungskassen der Forderung der Mitwirkungsrechte nicht korrekt nachkommt und ihnen faktisch bei einer Betriebsprüfung die Körperschaftsteuerfreiheit aberkannt wird“, heißt es in der Pressemeldung.

3.) Unzureichende Regelungen zur Insolvenz des Trägerunternehmens

Im Jahr 2010 habe das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 29.09.2010 aufgezeigt, unter welchen Umständen und Satzungsbestimmungen Vermögen eines insolventen Trägerunternehmens für die Gewährung von Versorgungsleistungen gegen Ansprüche des Insolvenzverwalters gesichert werden kann. Das Ergebnis der Untersuchung habe gezeigt, dass entweder Satzungskorrekturen durchgeführt wurden, die über das Ziel hinausschossen und künftig jede mögliche Rückzahlung von Vermögen verwehren. Oder es gab gar keine Satzungsänderung. Schlimmer noch: Viele Satzungen würden den Anschein erwecken, dass sie mit der Insolvenz des Arbeitgebers dessen Vermögen loswerden wollen.

Komme es zur Insolvenz des Arbeitgebers, habe der Versorgungsberechtigte einen Anspruch gegenüber dem Träger der Insolvenzsicherung, dem Pensions-Sicherungs-Verein (PSV). Folglich werde das entsprechende Vermögenssegment des insolventen Trägerunternehmens kraft Gesetz auf den PSV zur Sicherung der Versorgungsverpflichtungen übergehen. Auch hier offenbare sich eine Schwachstelle vieler Satzungen. „Es gibt größtenteils keine hinreichenden Bestimmungen, wie sich das Vermögen jedes einzelnen Trägerunternehmens innerhalb der Unterstützungskasse zusammensetzt. Obwohl das Bundesarbeitsgericht bereits 1991 eindeutig entschieden hat, dass es in diesem Fall auf Satzungsregelungen oder sonstige Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Unterstützungskasse ankommt“, erläutern die Juristen.

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4.) Grobe Verstöße gegen das Vereins-bzw. Gesellschaftsrecht

Es werde von Unterstützungskassen gefordert, dass sie eigenständige, rechtsfähige Versorgungseinrichtungen seien. Und da sie aufgrund der Steuerbefreiung und der Forderung der sozialen Einrichtung keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, würden sie somit in den meisten Fällen als nicht wirtschaftliche, eingetragene Vereine im Sinne der §§ 21 ff. BGB gegründet. Die Prüfung habe ergeben, dass viele Unterstützungskassen die vereins- und gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen unterschätzen. Es fehle in einigen Satzungen an angemessene Bestimmungen zu den Organen, wie form- und fristgerechte Einladung der Mitgliederversammlung. Zusätzlich würden manche Unterstützungskassen die besondere Stellung des Vorstands übersehen sowie seine Funktion als gesetzlicher Vertreter bei Abschluss von Verträgen.

Pressemitteilung Kölner Pensionsmanagement GmbH