In der verhandelten Streitsache knickte eine Tennisspielerin bei einem Wettkampf mit einem ihrer Füße plötzlich um. Dabei wurden die Außen- und Innenbänder ihres Fußgelenks so stark beschädigt, dass sie einen dauerhaften Schaden davontrug.

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Die private Unfallversicherung aber weigerte sich, für die Verletzung finanziell aufzukommen. Die Begründung: Laut Definition liege ein Unfall nur dann vor, wenn „ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig zu einem Körperschaden führt“. Diese Bedingung werde aber nicht erfüllt, wenn eine Person ohne Fremdeinwirkung mit dem Fuß umknickt – hier wirke kein Körper von außen ein.

Auf einem Blatt ausgerutscht?

Klein beigeben wollte die Tennisspielerin aber nicht, wie Versicherungsjournal Online berichtet. Und so zog sie vor Gericht. Dort behauptete sie, auf einem Blatt oder Ast ausgerutscht zu sein, da das Turnier an einem stürmischen Herbsttag stattgefunden habe. In diesem Fall wäre der Unfallbegriff tatsächlich erfüllt gewesen, denn das Ausrutschen auf dem Blatt hätte als ein „plötzliches Ereignis von außen“ gewertet werden müssen. Eine Mitspielerin wurde von der Verletzten als Zeugin benannt.

Einen Beweis für ihre Behauptung, sie sei auf Blättern ausgerutscht, konnte die Sportlerin jedoch nicht erbringen. Die von ihr benannte Zeugin hatte nämlich lediglich bestätigt, dass die Klägerin nach ihrer Verletzung „Scheiß Blätter!“ gerufen habe, aber das Umknicken selbst nicht beobachtet. Die Richter zweifelten schlichtweg an, dass auf dem Tennisplatz tatsächlich Blätter gelegen haben, wie von den beiden Spielerinnen behauptet. Nach Ansicht der Juristen wäre das Verbandsspiel unter diesen Umständen abgebrochen worden. Deshalb geht die Frau trotz ihres Schadens leer aus und erhält keine Leistung aus ihrer privaten Unfall-Police (Urteil vom 30. Mai 2014, 6 U 54/14).

Unfallversicherung: Eigenbewegung mitversichert?

Aber aufgepasst! Ob eine private Unfallversicherung zahlen muss, wenn ein Sportler ohne Fremdeinwirken sich verletzt, hängt auch vom jeweiligen Versicherungsvertrag ab. Hier lohnt es sich, in den Tarifbedingungen auf die Klauseln für „Eigenbewegungen“ bzw. „erhöhte Kraftanstrengung“ zu achten.

Eine Verletzung durch Eigenbewegung wird durch Reflexbewegungen oder typische Bewegungen des Körpers hervorgerufen. Gilt laut Vertrag die Eigenbewegung als Unfall, kann sich der Unfallversicherer nicht auf seine Leistungsfreiheit berufen, wenn ein Versicherter beim Joggen oder Treppensteigen umknickt oder sich durch eine ungeschickte Drehbewegung beim Sport verletzt.

Oft sind Eigenbewegungen in den etwas teureren Policen versichert, wie eine Recherche mit dem Inveda Makler Assistenten (IMA) ergab. Unten gelistete Tarife bieten auch bei Eigenbewegungen Versicherungsschutz. Gerade für Freizeitsportler lohnt es sich, auf diese Leistung im Vertrag zu achten (Auswahl, alphabetische Nennung).

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private Unfallversicherungs-Tarife, die Schutz bei Eigenbewegungen bieten.