Firmen, die Mitarbeiter vorübergehend ins Ausland entsenden, haben für ihre Angestellten eine besondere Fürsorgepflicht - das beinhaltet auch, sie mit einem entsprechenden Krankenversicherungsschutz, äquivalent zu gesetzlicher oder privater Krankenversicherung im Heimatland, auszustatten.

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Fürsorgepflicht: Arbeits- und steuerrechtliche Regelungen im Ausland

Werden Mitarbeiter an eine ausländische Tochtergesellschaft entsendet, wird gegebenenfalls außer Acht gelassen, dass dort zum Teil andere arbeits- und steuerrechtliche Regelungen greifen. Bei Missachtung kann man sich als Unternehmen gar strafbar machen.

Auch muss darauf geachtet werden, dass an richtiger Stelle und im richtigen Land Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gezahlt und hier aufrechterhalten werden. Passiert das nicht, steht der Arbeitnehmer nach der Rückkehr nicht nur ohne Arbeitslosen- oder Erwerbsminderungsschutz da – auch das Unternehmen selbst riskiert Strafen. Firmen können wegen Missachtung der Sozialversicherungspflicht bzw. wegen fehlender Fürsorgepflicht in Regress genommen werden.

Haftungsfallen für Berater und Vermittler beim Auslandskrankenversicherungsschutz für Firmenkunden

Es muss vorab geklärt werden, ob der Arbeitnehmer weiter im deutschen System versichert bleibt oder ob eine obligatorische Versicherungspflicht im Einwanderungsland besteht. Für Berater gibt es viele Haftungsfallen, wenn er aus Unwissenheit falsch berät: Beispielsweise könnte der Arbeitnehmer nach einem betrieblich bedingten Unfall berufsunfähig werden. Im schlechtesten Fall wäre er möglicherweise weder im Herkunfts- noch im Einwanderungsland für diesen Fall versichert.

Theoretisch reicht es also für Vermittler nicht aus, sich lediglich auf Versicherungsfragen zu konzentrieren. Der Vermittler müsste eigentlich zunächst den Arbeitsvertrag überprüfen und weiter eine steuer- und sozial­versicherungsrechtliche Prüfung durchführen, um dann überhaupt einschätzen zu können, ob eine Versicherungspflicht im Ausland besteht und ob ein privater Auslandskrankenschutz im jeweiligen Land überhaupt akzeptiert wird. Allerdings: Ein klassischer Versicherungsberater darf überhaupt keine arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Prüfung vornehmen. Damit würde er sich strafbar machen. Deshalb ist es bei der Beratung von Firmen für einen Versicherungsvermittler unerlässlich, sich Unterstützung von Spezialisten zu holen.

Mit einigen außereuropäischen Ländern gibt es Sozialversicherungsabkommen, beispielsweise mit Indien. Diese erstrecken sich meist nur auf bestimmte Versicherungszweige wie die Rentenversicherung. Versicherungsmakler sollten bei der Vermittlung von Auslandskrankenversicherungen für Firmenkunden darauf achten, dass sie in diesen Fällen für fehlende Versicherungszweige Zusatzpolicen abschließen.

Vorerkrankungen mitversichern

Oft sind Vorerkrankungen in Tarifen einer Auslandskrankenversicherung von der Leistung ausgeschlossen. Bei Firmenkunden sollte der Versicherungsschutz jedoch zwingend die Leistung auch bei Vorerkrankungen in den Versicherungsbedingungen einschließen. Deutsche Mitarbeiter im Ausland dürfen nämlich laut Sozialgesetzbuch nicht schlechter gestellt werden, als ihre Kollegen in Deutschland. Zudem geht es um die besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse der Fachkraft, die man ins Ausland schicken möchte. Ihr Aufenthalt sollte also nicht daran scheitern, dass sie nicht versichert werden kann, weil sie beispielsweise Diabetis hat.

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Mit dem Abschluss einer Krankenversicherung für das Ausland sollte nicht zu lang abgewartet werden. So ist z. B. in Russland der Nachweis einer Versicherung bereits Voraussetzung für ein Visum.

BDAE