Im vorliegenden Fall verfügte eine Mutter von fünf Kindern handschriftlich, dass einer ihrer Söhne nach ihrem Ableben über ihr -Zitat- „gesamtes Vermögen bevollmächtigt“ wird, wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet. Dann überschrieb sie das Dokument mit „Testament“ und setzte ihre Unterschrift darunter.

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Dokument ist nicht „eindeutig“ - und damit ungültig

Der „bevollmächtigte“ Sohn verstarb jedoch vor seiner Mutter. Als schließlich auch die Frau das Zeitliche segnete, hielten sich die beiden Kinder des bevollmächtigten Sohnes für die Alleinerben ihrer Großmutter und ließen sich vom Amtsgericht Greifswald einen Erbschein ausstellen.

Mit dieser Lösung waren wiederum die vier weiteren Kinder der verstorbenen Frau unzufrieden und legten gegen die Entscheidung Rechtsmittel ein. Sie hielten sich selbst für die Erben. Und konnten vor dem Oberlandesgericht Rostock einen Sieg erringen.

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Die Richter betonten, dass das mit „Testament“ überschriebene Schriftstück zwar die notwendige Form für eine letzte Verfügung einhalte. Aber: Es gehe nicht verbindlich daraus hervor, ob die Verstorbene auch gewollt habe, damit ihre Erben festzulegen. Wenn gleichzeitig die Worte „Testament“ und „Vollmacht“ benutzt werden, sei dies nicht eindeutig. Damit ist der im Dokument genannte Sohn auch nicht als Alleinerbe eingesetzt. Es tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft (Az. 3 W 98/14).

dpa