Am leichtesten läuft das Verfahren für all jene, die in den betreffenden Jahren ihrer Ausbildung oder ihres Studiums keine Steuererklärung aufgesetzt haben.
Damit profitieren nun all die jungen Leute, die mit keinem oder sehr geringem Einkommen leben und die bisher steuerlich in der Regel auf ihren Kosten für Ausbildung oder Studium sitzen geblieben waren. Durch das unlängst vom BFH veröffentlichte Urteil besteht nun die Möglichkeit, viele tausend Euro, die in den vergangenen Jahren für die Ausbildung ausgeben wurden, zurück zu erhalten, indem sie auf spätere Einkünfte geltend gemacht werden. Die Regelung greift sogar rückwirkend bis zum Jahr 2008. Dabei ist es zweitrangig, ob es sich um die Erst- oder Zweitausbildung handelt. Der Fiskus freut sich allerdings nicht so.

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Im aktuellen Fall forderte eine junge Frau, die Kosten für ihre Erstausbildung als Werbungskosten auch noch für jene Jahre steuerlich geltend zu machen, für welche eine Steuererklärung im Grunde genommen überhaupt nicht mehr möglich gewesen wäre - doch die Richter gestanden ihr diese Forderung zu.

BFH: Kosten für Ausbildung als Werbungskosten absetzbar

Wer nun versuchen möchte, seine Bildungskosten steuerlich geltend zu machen, sollte sich auf das BFH-Urteil mit Aktenzeichen IX R 22/14 berufen. Ausschlaggebend ist, dass im Falle einer Zweitausbildung eine geordnete Ausbildung mit einer Dauer von mindestens zwölf Monaten nachgewiesen wird, und dass diese zum Abschluss mit einer Prüfung beendet wurde.

Heinrich Braun, Diplom-Kaufmann und auf Finanzgerichtsprozesse spezialisierter Steuerberater, erklärt: "Als Erstausbildung reichte bis Ende 2014 notfalls der Taxi-Schein oder nach wie vor der Bachelorabschluss vor dem Masterstudium oder jede andere Berufsausbildung von mehr als zwölf Monaten." Kosten für eine Zweitausbildung sind demnach im Regelfall besser steuerlich absetzbar. Während nun also die Rückerstattung für eine Zweitausbildung, dazu zählt übrigens auch jeder Master, recht einfach ist, muss man bei den Kosten für die Erstausbildung ein wenig geduldiger sein.

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Steuerliche Ungleichheitbahndlung von Erst- und Zweitausbildung

Aber auch das ist nicht all zu schwierig, denn das BFH-Urteil hat die Option aufgestellt, dass für rückzahlungsrelevante Zeiträume, die schon etwas länger her sind, ein Verlustvortrag beantragt werden kann. Danach muss man das Urteil des Bundesverfassungsgerichts abwarten. Dieses entscheidet, ob es rechtens ist, zwischen Erst- und Zweitausbildung eine steuerlich unterschiedliche Behandlung gelten zu lassen oder nicht.

zeit.de