Mindeslohn gibt es beim Zuverdienst von minderjährigen Schülern sowie von Auszubildenden keinen. Mit weniger als 8,50 Euro pro Stunde wird es darum auch nicht allzu einfach, die Obergrenze von 950 Euro pro Monat in Ausübung eines Ferienjobs zu erreichen - dennoch sollte man diese Grenze wahren, sonst greift die Lohnsteuerpflicht. Solange sich der Job auf drei Monate oder siebzig Arbeitstage im Jahr beschränkt, bleibt der Job sozialversicherungsfrei. Dies gilt auch für viele Praktika.

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Minderjährige dürfen nur mit Zustimmung der Eltern arbeiten

Wem genau ist es nun erlaubt, sich etwas dazuverdienen und in welchem Ausmaß? Eigentlich darf jeder ab dreizehn Jahren jobben und sich ein Taschengeld erarbeiten. Allerdings dürfen Dreizehn- bis Fünfzehnjährige Teenager nur mit der Einwilligung von Mutter oder Vater arbeiten – und zwar nur in den Ferien und nur bis achtzehn Uhr. Zudem sind sie lediglich befugt, sehr leichte Tätigkeiten ausüben, das heißt, Prospekte in Briefkästen werfen, Kinder betreuen oder leichte Gartenarbeit, allerdings weder in der Nacht noch bei anhaltend schlechter Witterung. Auch Fließbandarbeit, gefährliche oder körperlich sehr schwere Arbeit ist für jene jungen Hände Tabu.

Ferienjob: Vollzeit begrenzt

Wer siebzehn Jahre als ist, darf laut der Agentur für Arbeit nunmehr einen vollständigen Arbeitstag lang schaffen, womit er auf maximal 40 Stunden die Woche kommt. Darüber hinaus sind für sie nicht mehr als zwanzig Tage dieses Vollzeitmodells im jahr erlaubt. „Ab 18 Jahren darf nicht mehr als 50 Tage im Jahr Vollzeit oder zwei Monate am Stück gearbeitet werden“, ergänzt René Dreke, Sprecher der Agentur für Arbeit in Berlin-Brandenburg. Denn alles was darüber hinaus geht, kann nicht mehr als Ferienjob durchgehen.

Steuerklasse und Sozialversicherungsbeiträge

Solange man nur einem Arbeitgeber dient, befindet man sich in der Regel in der Steuerklasse eins. Achtung: In einem Minijob tragen die Arbeitgeber für die beschäftigten Schüler und Studenten weder die Steuern noch die Sozialversicherungsbeiträge, es müssten sich die jungen Beschäftigten auch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, so der Verband der Lohnsteuerhilfevereine NVL.

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Verdi weist außerdem daraufhin, dass Schüler, Studenten oder Azubis unbedingt auf einen Vertrag bestehen sollten, um ihre ohnehin sehr schwache Position im Zweifelsfall stärken zu können. Sehr ausführliche Hinweise für Arbeitgeber in Form eines Merkblattes gibt auch die IHK Berlin zu diesem Thema. Bei einem Arbeitsunfall sind Schüler und Studenten während ihrer Aushilfstätigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

mopo.de, Verdi