Straffreies Betrügen durch Vermittler ist möglich - man braucht nur ein Haftungsdach!
Keine anderen Schlüsse kann man bisher aus der INFINUS Affäre ziehen. Zumindest gilt dies für die dem ehemaligen INFINUS-Haftungsdach angeschlossenen Vermittler, denn bekanntlich befinden sich (bis auf einen Vorstand) nur die Köpfe der INFINUS-Gruppe in Untersuchungshaft. Der Gesetzgeber hat mit Hinsicht auf Haftungsdächer, wie in vielen anderen Fällen des Finanz- und Versicherungssektors, versagt. Nachbesserungen sind unmittelbar notwendig, ganz egal wie der Bundesgerichtshof ggf. bald urteilt.
Ein besonders gruseliger Artikel zur Thematik findet sich auf cash-online. In einem Gastbeitrag nimmt hier Dr. Martin Andreas Duncker von Schlatter Rechtsanwälte zur Thematik INFINUS Stellung. Zitat aus dem Artikel: „Damit würde es [das Urteil des BGH, Anm. des Autors] helfen, noch laufende Klageverfahren gegen ehemalige Infinus-Vermittler abzukürzen und es diesen ermöglichen, mit diesem Thema abzuschließen und sich wieder dem Tagesgeschäft und den zukünftigen Aufgaben zuwenden zu können.“
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„Betrüge straffrei und gehe dann wieder zum Tagesgeschäft über
wenn Du Vermittler des INFINUS Haftungsdaches warst.“ So hätte man es deutlicher schreiben können. Dabei spielt es keine Rolle, ob es wissentlicher oder unwissentlicher Betrug war. Wobei: Im juristischen Sinne ist Betrug i. S. d. § 263 StGB ein Vorsatzdelikt, so dass es im Strafrecht zumindest einen unwissentlichen Betrug so nicht gibt. Trotzdem: Ganz sicher haben viele Vermittler des INFINUS Haftungsdaches an die Sache geglaubt und sind auf
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hereingefallen. Ja, da war es sicher schwer für Vermittler den Verlockungen der INFINUS-Gruppe zu widerstehen.
Für den Anleger indes ist es egal, ob der Vermittler des INFINUS Haftungsdaches ihm die INFINUS, Fubus, Future Business bzw. Prosavus Anlage „im guten Glauben“ verkauft hat. Der Anleger geht so oder so fast oder gänzlich leer aus (je nach Anlageform), denn er hat nach der Insolvenz des Haftungsdaches keinen solventen Anspruchsgegner mehr – u. a. dank des deutschen Gesetzgebers.
Fraglich ist, ob sich ein versierter Anwalt zutraut hier grundsätzlich Staatshaftung wegen fehlerhafter Gesetze zum Nachteil der Verbraucher mit einhergehender Ungleichbehandlung einzufordern. Vielleicht hat sogar der BGH ein Einsehen und erkennt, dass die gesetzlichen Regelungen zu Haftungsdächern fehlerhaft sind, da diese zu einer Ungleichbehandlung der Anleger führen. Die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt.
Die vorgenannte Problematik
war absehbar. Bereits 2014 habe ich die Frage gestellt „Der Fall INFINUS - Soll der deutsche Staat für fehlerhafte Gesetze haften?“ Wer sich mit Haftungsdächern beschäftigt, der wird schnell erkennen, dass der Staat mit seinen fehlerhaften Gesetzen dafür Sorge getragen hat, dass es seit der Möglichkeit der Haftungsdächer zu einer Zweiklassengesellschaft bei den Anlegern gekommen ist. Es gibt jene, die zumindest auf eine Entschädigung hoffen können (Vermittlung ohne Haftungsdach) und solche, bei denen eine Entschädigung quasi von vornherein ausgeschlossen oder der Höhe nach lächerlich ist, wenn das Haftungsdach schnell genug in die Insolvenz gebracht wird. Was eine derartige gesetzliche(!) Regelung mit Verbraucherschutz zu tun haben soll, dies erschließt sich mir nicht.
Die Lehre daraus
ist für Verbraucher ganz einfach: Schließe nie einen Vertrag mit einem Vermittler ab, der einem Haftungsdach angehört. Zumindest solange nicht, bis der Gesetzgeber hier entsprechende Änderungen zum Schutz der Verbraucher eingeführt hat. Die einzig richtige Lösung wäre jedoch, dass der Gesetzgeber aus den vorgenannten Gründen Haftungsdächer vollständig verbietet.
Ein Verbot für Haftungsdächer
müsste selbstverständlich auch bereits bestehende Haftungsdächer betreffen. Die Auflösungspflicht bestehender Haftungsdächer wäre dabei mit einer Rückgabepflicht der bis dato unter dem Haftungsdach vermittelten Verträge (Bestände) an den jeweiligen Ursprungsvermittler zu verbinden.
Um Altfälle eventuellen Beratungsversagens und frühere gesetzliche Fehler innerhalb der aufzulösenden Haftungsdächer zu heilen, wäre es erforderlich, dass bei der Bestandsrückgabe an den Vermittler der Anleger zumindest bei Produkten des grauen Kapitalmarktes nochmals über Risiken und Nebenwirkungen seiner Anlage in Form einer Zweitdokumentation aufzuklären ist (z. B. innerhalb einer Übergangszeit von 12 Monaten ab Übertragung).
Im Weiteren muss der Anleger im Zusammenhang mit der Zweitdokumentation die Möglichkeit erhalten, zu seiner ursprünglich unter einem Haftungsdach vermittelte Anlage ein Sonderkündigungsrecht auszuüben (z. B. in einem Zeitraum von 3 Monaten nach erfolgter Zweitdokumentation).
Die vorgenannte Zweitdokumentation ist zu verbinden mit einer rechtlich gültigen (ggf. gesetzlich zu regelnden) Haftungsfreistellung für das aufzulösende Haftungsdach, für den Fall, dass der Anleger sein Sonderkündigungsrecht nicht ausübt. In diesem Falle verbleibt die Haftung ausschließlich beim übernehmenden Vermittler. Haftungsgrundlage ist sodann die Zweitdokumentation.
Wenn die Rückgabe der Bestände an den Ursprungsvermittler nicht möglich ist,
so z. B. bei fehlender Registrierung/Zulassung des Ursprungsvermittlers, ist dem Anleger gleichwohl ein Sonderkündigungsrecht einzuräumen (z.B. in einem Zeitraum von 3 Monaten nach erfolgter Feststellung, dass auf den Ursprungsvermittler nicht übertragen werden kann).
Eine Nichtausübung des Sonderkündigungsrechtes durch den Anleger ist zu verbinden mit einer rechtlich gültigen (ggf. gesetzlich zu regelnden) Haftungsfreistellung für das aufzulösende Haftungsdach.
Vorstehendes hat auch dann zu gelten, wenn eine Übertragung an den Ursprungsvermittler aus anderen Gründen nicht möglich ist. Diese Gründe können z.B. sein:
- Ablehnung der Bestandsübernahme durch den Ursprungsvermittler
- Ursprungsvermittler hat seine Tätigkeit insgesamt eingestellt
- Ursprungsvermittler ist verstorben, geschäftsunfähig oder in Haft
Die Emittenten der ehemals durch das Haftungsdach vermittelten Anlagen
haben das Sonderkündigungsrecht der Anleger auf gesetzlich zu schaffender Grundlage hinzunehmen.
Anleger haben bei Nutzung des Sonderkündigungsrechtes bis dato aufgetretene Verluste hinzunehmen, es sei denn, diese resultieren aus Beratungsfehlern. Hier kann der Anleger nur versuchen das Haftungsdach auf Schadenersatz zu verklagen, was erfahrungsgemäß wegen viel zu geringer Vermögensschadenhaftpflicht (VSH) des Haftungsdaches, wegen Ablehnung der Leistungspflicht der VSH Versicherung und/oder mangels Finanzkraft des Haftungsdaches von wenig Erfolg gekrönt sein dürfte.
Es dürfte klar sein, dass in einigen oder gar vielen Fällen die Emittenten in finanzielle Schieflage geraten werden, was zu entsprechenden Verlusten der Anleger führen kann. Aber: Besser eine Ende mit Schrecken, als Schrecken ohne Ende und ggf. noch mehr Geld verbrannt.
Fazit:
Haftungsdächer müssen zum Schutz der Verbraucher schnellstmöglich vom Markt verschwinden, damit die Forderungen der Anleger nicht ins Leere laufen …
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… meint mit freundlichen Grüßen Ihr
Freddy Morgengrauen