Infinus: Sind Vermittler nicht haftbare Erfüllungsgehilfen?
Infinus: Im Anschluss an die Insolvenz ereilten die Berater des Unternehmens zahlreiche Klagen wegen Falschberatung. Fraglich hierbei ist, ob der Berater persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann, oder ob nicht vielmehr das Haftungsdach, die Infinus selbst, als deren Stellverteter die Berater agierten, haftbar gemacht werden sollte.
Kommt ein Vertrag zustande, dann zwischen einem Kunden und, technisch gesprochen, einem sogenannten Haftungsdach. Der Berater, der den Vertrag letztlich zustande gebracht hat, handelt jedoch allein stellvertretend, weshalb bei ihm keine Haftung liegt, so die Einschätzung der Vorinstanzen des Landgerichts Itzehoe vom 30. Oktober 2014 (Aktenzeichen: 6 O 122/14) und des Oberlandesgerichts Schleswig (Az. 5 U 203/14 vom 9. März 2015), wie unlängst auf dasinvestment.com zu lesen war.
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Infinus als Auftragsgeber und Haftungsdach
Aktuell beschäftigen sich nunmehr die Richter des Bundesgerichtshofs mit jener Frage der persönlichen Haftbarkeit von Vermittlern, die nachweislich und womöglich auch vorsätzlich falsch beraten haben im Auftrag ihres Arbeitgebers. Der Rechtsanwalt Martin Andreas Duncker von der Kanzlei Schlatter Rechtsanwälte betont, die Haftung liege allein beim Haftungsdach und niemandem sonst.
Ob sich auch der BGH für eine solche Sichtweise erwärmen kann, ist noch nicht entschieden. Allerdings offenbare die ständige Rechtssprechung eine eindeutige Tendenz, so Duncker sinngemäß in einem Fachgespräch mit Cash Online. „Die Vermittler wurden in den Infinus-Fällen regelmäßig als offenkundige Stellvertreter (Paragraf 164 Abs. 1 BGB) bzw. als Erfüllungsgehilfen (Paragraf 278 BGB) für die Infinus AG tätig“, so Duncker zur Entscheidung der Gerichte.
Für die Privatanleger der Infinus wäre das ein wenig erfreuliches Urteil. Da das Haftungsdach, also die Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut, ist pleite ist. So bleibt den Kunden wohl keine andere Option, als auf Geld aus der Konkursmasse zu hoffen (Versicherungsbote berichtete).
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Vermittler: nicht haftbare Erfüllungsgehilfen
Zudem könne die Kanzlei auf Grundlage der Unterlagen der durch sie vertretenen Infinus-Vermittler eindeutige Hinweise erbringen, die bezeugen, dass die Vermittler im Auftrag des Infinus-Haftungsdachs agierten. Der Anwalt zeigte sich darum optimistisch und ergänzte, dass es nach ständiger Rechtsprechung genüge, die Vertretereigenschaft aus den Umständen ersichtlich zu machen. Wendet man diesen Grundsatz auf die Infinus-Vermittler an, dann ist nach derzeitiger Rechtslage davon auszugehen, "dass auch der BGH diese Rechtsauffassung vertreten wird“.