Im verhandelten Rechtsstreit geht es um die Frage, ob gebundene Vermittler, die im Auftrag des Haftungsdaches Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut tätig wurden, persönlich für eine mögliche Falschberatung haften. Das wäre im Sinne geschädigter Kunden, da in diesem Fall die Vermögenshaftpflicht des Vermittlers für den entstandenen Schaden einspringen müsste. Doch in den Vorinstanzen hatten die Anleger eine Niederlage erlitten. Die Begründung: Zwischen Geldanleger und Vermittler komme kein Beratungsvertrag zustande. Eine Haftung bestehe nur für das Haftungsdach, in dessen Namen der Vermittler tätig werde. Das Haftungsdach aber ist insolvent und so bleibt den Kunden wohl keine andere Option, als auf Schadensersatz aus der Konkursmasse zu hoffen.

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Kläger müsste Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich bestreiten

Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek zeigt sich im Gespräch mit Versicherungsbote zuversichtlich, dass auch diesmal der von ihm vertretene frühere Infinus-Vermittler triumphieren wird. „Wir haben keine Zweifel daran, dass wir den Rechtsstreit auch vor dem BGH gewinnen werden“, erklärt Sochurek. So wie bereits die durch Sochurek erstrittene Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig (Zurückweisungsbeschluss vom 09.03.2015, Az. 5 U 203/14) wird auch die nunmehr zu erwartende Entscheidung des Bundesgerichtshofes eine Signalwirkung für die Vielzahl der anhängigen Folgeverfahren haben.

„Vorliegend hat das Oberlandesgericht Schleswig die Revision zum BGH nicht zugelassen. Dies hat zur Folge, dass die Klägerseite zunächst eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH erfolgreich bestreiten müsste, um überhaupt zu einer Entscheidung in der Sache durch den BGH zu gelangen“ so Sochurek.

Wollte der Vermittler den Anleger sittenwidrig schädigen?

Die gegenwärtig anhängige Nichtzulassungsbeschwerde wird anders als in den Vorinstanzen ausschließlich noch mit der Argumentation begründet, dass der betreffende gebundene Vermittler den Anleger angeblich sittenwidrig geschädigt habe. Nach Einschätzung von Sochurek musste unterdessen wohl auch die Klägerseite selbst erkennen, dass ihre Ausgangsargumentation, wonach der vertraglich gebundene Vermittler selbst Vertragspartner der Klägerseite bei der Vermittlung der gegenständlichen Anlageprodukte war, unvertretbar ist.

Die Klägerseite hatte jedoch schon seit der 1. Instanz vor dem Landgericht Itzehoe damit argumentiert, dass der Beklagte die Klägerseite habe sittenwidrig schädigen wollen.

„Aus unserer Sicht lag diese Argumentation vom ersten Prozesstag an völlig fern, da es schlichtweg nicht einen einzigen rationalen Grund gibt, weshalb ein gebundener Vermittler seine Kunden sittenwidrig schädigen wolle, mit der mutmaßlichen Folge, dass er sich damit sein eigenes Geschäft kaputt macht. Außerdem fehlt es nach unserer rechtlichen Einschätzung auch an praktisch allen Tatbestandsvoraussetzungen der entsprechenden Anspruchsnorm“, erläutert Sochurek seine Einschätzung. Die beiden Vorinstanzen – das Landgericht Itzehoe und das Oberlandesgericht Schleswig – hatten einem Schadensersatzanspruch wegen entsprechend der angeblich sittenwidrigen Schädigung eine klare Absage erteilt und die geltend gemachten Ansprüche der Kunden auch unter diesem Blickwinkel vollumfänglich abgewiesen.

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Nach Einschätzung von Sochurek wird die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben, weshalb der BGH die Frage nicht zur Entscheidung annehmen wird. Der Komplex Infinus, der bislang für die gebundenen Vermittler in juristischer Hinsicht „gut ausgegangen ist“ wirft jedoch die generelle Frage auf, wie gebundene Vermittler sich im Rahmen einer Anlageberatung am besten verhalten sollten, um haftungssicher zu beraten. Hierzu hat Versicherungsbote ein Interview mit Nikolaus Sochurek geführt.