Mit Wirkung zum 10.7.2015 ist das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft getreten. Im Rahmen dessen benötigen Vermittler von Nachrangdarlehen, partiarischen Darlehen sowie von unter das Kleinanlegerschutzgesetz fallenden Direktinvestments nun auch eine Erlaubnis gem. § 34f Abs. 1 Nr. 3. - Bis dato benötigte man für diese Produkte lediglich eine einfache Gewerbeerlaubnis. Eine Sachkundeprüfung war nicht erforderlich.

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Kleinanlegerschutzgesetz erweitert Bedarf an Sachkundenachweisen

Personen, die bereits über eine solche Erlaubnis nach § 34 f GewO verfügen, erhalten die Erlaubniserweiterung auf die neu regulierten Produkte automatisch. Doch dies betrifft laut DIHK-Register in ganz Deutschland nur 6.186 Vermittler (Stand: 01.07.2015). Wollen Finanzanlagenvermittler auch künftig diese Vermögensanlagen vermitteln, müssen sie eine entsprechende Erlaubnis nun neu beantragen. Viel Zeit dafür ist nicht, da die Übergangsregelungen recht knapp bemessen sind.

Leider ist aktuell die Fortgeltung der sogenannten Alten-Hasen-Regelung auch auf die nun regulierten Produktgruppen nicht eindeutig geklärt. Während die zuständigen Behörden und IHKen auf eine Sachkundeprüfung beharren und darauf verweisen, dass die Sachkunde im Wege der sogenannten Alte-Hasen-Regelung „über den 01.01.2015 hinaus nur für die jeweils erteilte/-n Produktkategorie/-n gilt.“ gelte.

Rechtsanwalt Wirth widerspricht der IHK-Auffassung

So widerspricht Rechtsanwalt Norman Wirth dieser Auffassung klar und prophezeit diesbezüglich heftige Diskussionen und Gerichtsverfahren. „Selbstverständlich ist die sicherste Möglichkeit, um die erforderliche Zulassung zu erhalten, die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung zum geprüften Finanzanlagenfachmann. Aber das ändert nichts an der Gesetzeslage und die lautet nach meiner Einschätzung: Einmal alter Hase – immer alter Hase!“, so Rechtsanwalt Norman Wirth.

Zwar galt die Ausschlussfrist der § 34 f - Übergangsregelung bis 31.12.2014. Jedoch gelte diese gerade nur für den Sachkundenachweis, also für die Pflicht die Sachkunde durch eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nachzuweisen. Der Nachweis einer ununterbrochenen Tätigkeit seit 2006 befreit alte Hasen von der Pflicht eine Sachkundeprüfung abzulegen und stellt daher gerade keinen Sachkundenachweis dar. Erste von Wirth-Rechtsanwälte erstrittene, gerichtliche Entscheidungen bestätigen diese Sichtweise.

Im Optimalfall reicht Nachweis der MaBV-Prüfberichte

„Wir raten daher Vermittlern der betreffenden Produkte - soweit erforderlich -, nun umgehend den § 34 f Abs. 1 Nr. 3 GewO zu beantragen. Sollten sie bereits die Zulassung gem. § 34 f Abs. 1 Nr. 1 und/oder 2 GewO über die Alte-Hasen-Regelung erhalten haben, raten wir dazu, auch bei der jetzt erforderlichen Erweiterung auf die Alte-Hasen-Regelung zu bestehen. Notfalls gerichtlich im vorläufigen Rechtsschutz.“ ergänzt Rechtsanwalt Norman Wirth.

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Vermittler der betreffenden Produkte, die bisher keine Zulassung nach § 34 f GewO haben, aber seit 2006 ununterbrochen im Finanzanlagebereich tätig waren, sollten dringend prüfen, ob für sie nicht ggf. auch noch die Alte-Hasen-Regelung möglich ist. Erforderlich wären im besten Fall hierfür die sogenannten MaBV-Prüfberichte für die Kalenderjahre 2006 bis 2012.

Wirth-Rechtsanwälte